Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

206  Rechtsprechung.

aber  die  Strafkammer  keineswegs  verkannt,  vielmehr  ausdrücklich  festgestellt,
daß  der  Angeklagte  gewußt  hat,  die  von  ihm  aufgestellten  und  verbreiteten  Behauptungen
  seien  unwahr,  sonach  „direkt  wider  besseres  Wissen“  gehandelt  hat.
Sie  begnügt  sich  also  hier  keineswegs  mit  dem  Eventualdolus,  sondern  stellt  direkten
Dolus  fest.  Eventualdolus  nimmt  sie  nur  insoweit  an,  als  es  sich  um  die  Vorsätzlichkeit
  der  Kundgebung  handelt  und  in  dieser  Richtung  reicht  Eventualdolus
aus,  wie  das  von  der  Strafkammer  in  Bezug  genommene  Urteil  des  IV.  Strafsenats
  vom  12.  Oktober  1897  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  30  S.  270)  des
näheren  ausführt.  Es  genügte  festzustellen,  daß  der  Angeklagte  sich  bewußt
war,  seine  Leser  würden  den  fraglichen  Artikel  dahin  verstehen,  daß  der  Polizeibehörde
  die  betreffenden  unwahren  Vorwürfe  gemacht  würden,  daß  er  diesen
tatsächlich  eingetretenen  Erfolg  als  möglich  vorausgesehen  hat,  mit  ihm  einverstanden
  war  und  ihn  eventuell  gewollt  hat.  III.  Strafsenat  D.  604/06;  Urteil
vom  20.  September  1906.

§  240  StGB.  Drohung  mit  Eintragung  in  die  schwarze  Liste.  Die  Feststellung,
  daß  die  vom  Angeklagten  in  den  drei  ihm  zur  Last  gelegten  Fällen  angedrohte
  Handlung  im  Falle  ihrer  Ausführung  sich  als  ein  Vergehen  im  Sinne
des  §  240  St  G.,  nämlich  als  eine  Beleidigung  dargestellt  hätte,  läßt  keinen
Rechtsirrtum  erkennen.  Die  Urteilsausführungen,  daß  die  Eintragung  in  die
„schwarze  Liste  der  säumigen  Schuldner“  unter  Bekanntgabe  der  Eintragung
oder  unter  Mitteilung  der  Liste  an  sämtliche  Abonnenten  die  Bedrohten  vor  einem
Kreise  unbeteiligter  Personen  als  säumige  Schuldner  kennzeichnen,  also  eine  Mißachtung
  ihrer  Persönlichkeit  enthalten  und  ihnen  öffentlich  einen  Charaktermakel
anheften  würde,  deuten  auf  die  Annahme  des  §W  185,  nicht  des  §  186  St  GB.  hin.
Auch  diese  Rechtsauffassung  ist  nicht  zu  beanstanden,  da  die  angedrohte  Handlung
  in  ihrer  vom  Tatrichter  innerhalb  seiner  Auslegungsbesugnis  gewürdigten
Tragweite  nicht  die  Behauptung  eines  konkreten  Vorgangs,  wohl  aber  den  Ausdruck
  eines  allgemeinen  abfälligen  Urteils  über  eine  Charaktereigenschaft  der  Bedrohten
  enthalten  hätte.  Für  die  Annahme  des  im  Urteil  nicht  berührten  Strafausschließungsgrundes
  aus  §  192  St  G.  ist  sonach  kein  Raum.  Die  Begründung,
mit  der  die  Anwendbarkeit  des  §  193  das.  abgelehnt  ist,  ist  rechtsirrtumsfrei
und  steht  mit  der  einschlägigen  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  im  Einklange
(Entsch,  d.  RGer.  Bd.  6  S.  405,  Bd.  10  S.  361,  Bd.  37  S.  104).  Maßgebend
ist  hiernach  der  durch  die  Ausführung  der  angedrohten  Handlung,  nicht  der  durch
die  Androhung  verfolgte  Zweck.  Es  fragt  sich  daher,  ob  die  Veröffentlichung
der  Eintragung  der  Schuldner  in  die  sogenannte  schwarze  Liste  innerhalb  der
Wahrnehmung  eines  berechtigten  Interesses  gelegen  hätte.  Daß  das  Interesse
der  vom  Angeklagten  vertretenen  Gläubiger,  das  sich  auf  die  Einziehung  ihrer
Forderungen  beschränkte,  durch  die  Bloßstellung  der  Schuldner  gegenüber  unbeteiligten
  dritten  Personen  gefördert  werden  konnte  und  sollte,  ist  ohne  Rechtsirrtum
  für  ausgeschlossen  erachtet.  Im  übrigen  wird  die  Verneinung  der  Voraussetzungen
  des  §  193  StGB.  getragen  durch  die  Feststellung,  daß  eine  Auskunftserteilung
  an  die  Abonnenten  des  Instituts  über  die  Kreditwürdigkeit  einzelner
zu  ihnen  in  keinem  Rechtsverhältnis  stehender  Personen,  von  besonderen  Auftragsfällen
  abgesehen,  und  eine  allgemeine  Veröffentlichung  erfolgloser  Einziehungsversuche
  zu  dem  Geschäftskreise  des  Angeklagten  so  wenig  gehörte,  daß
er  die  in  seinem  Schreiben  erwähnte  Liste  überhaupt  nicht  geführt  hat.  Hierdurch
ist  sowohl  ein  eigenes  Interesse  des  Angeklagten  wie  ein  Interesse  der  Abonnenten
seines  Instituts  an  der  Veröffentlichung  der  Namen  säumiger  Schuldner  einwandsfrei
  verneint  worden.  Ohne  Erfolg  macht  demgegenüber  die  Revision