206 Rechtsprechung.
aber die Strafkammer keineswegs verkannt, vielmehr ausdrücklich festgestellt,
daß der Angeklagte gewußt hat, die von ihm aufgestellten und verbreiteten Behauptungen
seien unwahr, sonach „direkt wider besseres Wissen“ gehandelt hat.
Sie begnügt sich also hier keineswegs mit dem Eventualdolus, sondern stellt direkten
Dolus fest. Eventualdolus nimmt sie nur insoweit an, als es sich um die Vorsätzlichkeit
der Kundgebung handelt und in dieser Richtung reicht Eventualdolus
aus, wie das von der Strafkammer in Bezug genommene Urteil des IV. Strafsenats
vom 12. Oktober 1897 (Entsch. d. RGer. in Strafs. Bd. 30 S. 270) des
näheren ausführt. Es genügte festzustellen, daß der Angeklagte sich bewußt
war, seine Leser würden den fraglichen Artikel dahin verstehen, daß der Polizeibehörde
die betreffenden unwahren Vorwürfe gemacht würden, daß er diesen
tatsächlich eingetretenen Erfolg als möglich vorausgesehen hat, mit ihm einverstanden
war und ihn eventuell gewollt hat. III. Strafsenat D. 604/06; Urteil
vom 20. September 1906.
§ 240 StGB. Drohung mit Eintragung in die schwarze Liste. Die Feststellung,
daß die vom Angeklagten in den drei ihm zur Last gelegten Fällen angedrohte
Handlung im Falle ihrer Ausführung sich als ein Vergehen im Sinne
des § 240 St G., nämlich als eine Beleidigung dargestellt hätte, läßt keinen
Rechtsirrtum erkennen. Die Urteilsausführungen, daß die Eintragung in die
„schwarze Liste der säumigen Schuldner“ unter Bekanntgabe der Eintragung
oder unter Mitteilung der Liste an sämtliche Abonnenten die Bedrohten vor einem
Kreise unbeteiligter Personen als säumige Schuldner kennzeichnen, also eine Mißachtung
ihrer Persönlichkeit enthalten und ihnen öffentlich einen Charaktermakel
anheften würde, deuten auf die Annahme des §W 185, nicht des § 186 St GB. hin.
Auch diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden, da die angedrohte Handlung
in ihrer vom Tatrichter innerhalb seiner Auslegungsbesugnis gewürdigten
Tragweite nicht die Behauptung eines konkreten Vorgangs, wohl aber den Ausdruck
eines allgemeinen abfälligen Urteils über eine Charaktereigenschaft der Bedrohten
enthalten hätte. Für die Annahme des im Urteil nicht berührten Strafausschließungsgrundes
aus § 192 St G. ist sonach kein Raum. Die Begründung,
mit der die Anwendbarkeit des § 193 das. abgelehnt ist, ist rechtsirrtumsfrei
und steht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts im Einklange
(Entsch, d. RGer. Bd. 6 S. 405, Bd. 10 S. 361, Bd. 37 S. 104). Maßgebend
ist hiernach der durch die Ausführung der angedrohten Handlung, nicht der durch
die Androhung verfolgte Zweck. Es fragt sich daher, ob die Veröffentlichung
der Eintragung der Schuldner in die sogenannte schwarze Liste innerhalb der
Wahrnehmung eines berechtigten Interesses gelegen hätte. Daß das Interesse
der vom Angeklagten vertretenen Gläubiger, das sich auf die Einziehung ihrer
Forderungen beschränkte, durch die Bloßstellung der Schuldner gegenüber unbeteiligten
dritten Personen gefördert werden konnte und sollte, ist ohne Rechtsirrtum
für ausgeschlossen erachtet. Im übrigen wird die Verneinung der Voraussetzungen
des § 193 StGB. getragen durch die Feststellung, daß eine Auskunftserteilung
an die Abonnenten des Instituts über die Kreditwürdigkeit einzelner
zu ihnen in keinem Rechtsverhältnis stehender Personen, von besonderen Auftragsfällen
abgesehen, und eine allgemeine Veröffentlichung erfolgloser Einziehungsversuche
zu dem Geschäftskreise des Angeklagten so wenig gehörte, daß
er die in seinem Schreiben erwähnte Liste überhaupt nicht geführt hat. Hierdurch
ist sowohl ein eigenes Interesse des Angeklagten wie ein Interesse der Abonnenten
seines Instituts an der Veröffentlichung der Namen säumiger Schuldner einwandsfrei
verneint worden. Ohne Erfolg macht demgegenüber die Revision