Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

96  Die  rechtliche  Natur  des  Elternrechts  aus  §  1636  BGB.

und  des  Landrechts  besteht,  diese  doch  in  einem  erheblichen  Punkte  sich  unterscheiden,
  soll  später  gezeigt  werden.  Jedenfalls  ist  diese  Verschiedenheit  von
den  Verfassern  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht  berücksichtigt  worden;  denn
die  Motive  (Bd.  IV  S.  628)  berufen  sich  zur  Begründung  der  Vorschrift  des
8  1457  Entw.  I,  des  jetzigen  §  1636,  gleichmäßig  auf  die  gemeinrechtliche  Praxis
und  das  preußische  Recht.

Der  §  1636  BGB.  ist  in  jeder  Hinsicht  nur  Wiedergabe  der  angeführten
8§8  101,  102  Allg.  LR.  E  gleicht  ihnen  auch  darin,  daß  er  seine  Stelle  unter  den
Bestimmungen  über  die  Elternrechte  geschiedener  Ehegatten  hat.  Aber  ist  er  in
seiner  Anwendung  auf  den  Fall  der  Ehescheidung  beschränkt?  Oder,  liegt  ihm  ein
allgemeiner  Satz  zugrunde,  der  immer  dann  Anwendung  zu  finden  hat,  wenn
ein  Elternteil  aus  irgend  einem  Grunde  von  der  Erziehung  ausgeschlossen
worden  ist?  Das  ist  die  wichtigste  Frage,  die  sich  an  den  §  1636  knüpft.

Für  das  preußische  Recht  war  dieselbe  Frage  durch  ein  Urteil  des  IV.  Civilsenats
  des  Reichsgerichtes  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  24  S.  250  f.)  aufgeworfen  worden.
Eine  uneheliche  Mutter  hatte  gegenüber  dem  unehelichen  Vater  ihres  Kindes,
der  dieses  adoptiert  hatte,  auf  Zulassung  zum  Verkehr  mit  dem  Kinde  geklagt.
Ob  dieser  Anspruch  berechtigt  war,  obwohl  die  Klägerin  urcht  die  geschiedene
Frau  des  Beklagten  und  dieser  nicht  als  leiblicher  Vater  sondern  als  Adoptivvater
  erziehungsberechtigt  war  —  das  war  zu  entscheiden.

Das  Reichsgericht  hat  geantwortet:  daß  jeder  Elternteil  den  Zutritt  zum
Kinde  verlangen  kann,  ist  nicht  eine  Wirkung  des  Erziehungsrechts,  sondern  ein
Ausfluß  des  elterlichen  Verhältnisses,  welches  seiner  natürlichen  und  sittlichen
Bedeutung  nach  ein  so  gerechtfertigtes  Interesse  an  dem  leiblichen  und  geistigen
Wohlergehen  des  Kindes  mit  sich  bringt,  daß  jedem  Elternteil,  sofern  nicht  ganz
überwiegende  Gründe  entgegenstehen,  die  Möglichkeit  gewährt  werden  muß,
sich  durch  eigene  Wahrnehmung  von  dem  Zustand  des  Kindes  Kenntnis  zu  verschaffen.
  Folglich  ist  dieses  Elternrecht  nicht,  wie  der  Wortlaut  des  Allg.  LR.
zu  ergeben  scheint,  auf  den  Fall  der  Ehescheidung  zu  beschränken,  sondern  auf
ein  allgemeines  Prinzip  zurückzuführen,  das  auch  zu  Gunsten  der  unehelichen
Mutter  und  ebensowohl  gegenüber  dem  Adoptivvater  wie  gegenüber  dem  leiblichen
  Vater  Anwendung  zu  finden  hat.

Daß  dieser  Gedankengang  von  der  Rechtsprechung  zu  §  1636  BGB.  übernommen
  wurde,  kann  angesichts  des  geschichtlichen  Zusammenhanges,  der  zwischen
dieser  Bestimmung  und  den  85  102,  103  Allg.  L  R.  cit.  besteht,  nicht  wundernehmen.
So  hat  denn  das  Kammergericht  kein  Bedenken  getragen,  auf  Grund  von  §  1636
den  leiblichen  Eltern  gegenüber  den  Wahleltern  das  Recht  auf  Verkehr  mit  dem
Kinde  zuzusprechen  (vgl.  RGer.  vom  9.  Dezember  1905  in  KGBl.  1906,  19).  Und
das  Reichsgericht  hat  wenigstens  insofern  auch  für  das  BGB.  das  oben  erwähnte
allgemeine  Prinzip  anerkannt,  als  es  der  ehelichen  Mutter  den  Anspruch  aus
6  1636  auch  während  bestehender  Ehe  gewährt  hat.

Umsomehr  muß  es  überraschen,  daß  das  Reichsgericht  neuestens  sich  auf  einen
andern  Standpunkt  gestellt  hat.  Der  Tatbestand  des  Urteils  vom  12.  Juli  1906
(Jur.  Wochenschr.  Nr.  35  S.  598)  ist  im  wesentlichen  der  gleiche  wie  der  der  oben
angeführten,  auf  der  Grundlage  des  Allg.  LR.  gefällten  R  ichsg  ichtsentsch  idung
vom  20.  Juni  1889.  5  Das  Kammergericht  als  Berufungsgericht  hat  e  mit  eben
den  Gründen,  aus  denen  das  Reichsgericht  für  den  Geltungsbereich  des  Allg.  LR.

den  Zulassungsanspruch  der  unehelichen  Mutter  gegenüber  dem  Adoptivvater  anerkannt
  hatte,  ihn  auch  für  das  Recht  des  BGB.  zur  Geltung  bringen  wollen.

Das  Reichsgericht  ist  jetzt  anderer  Ansicht.  Es  will  die  Erwägungen,  die  für
das  Allg.  LR.  zutrafen,  für  das  BGB.  nicht  mehr  gelten  lassen.  Nach  dem  Rechte