96 Die rechtliche Natur des Elternrechts aus § 1636 BGB.
und des Landrechts besteht, diese doch in einem erheblichen Punkte sich unterscheiden,
soll später gezeigt werden. Jedenfalls ist diese Verschiedenheit von
den Verfassern des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berücksichtigt worden; denn
die Motive (Bd. IV S. 628) berufen sich zur Begründung der Vorschrift des
8 1457 Entw. I, des jetzigen § 1636, gleichmäßig auf die gemeinrechtliche Praxis
und das preußische Recht.
Der § 1636 BGB. ist in jeder Hinsicht nur Wiedergabe der angeführten
8§8 101, 102 Allg. LR. E gleicht ihnen auch darin, daß er seine Stelle unter den
Bestimmungen über die Elternrechte geschiedener Ehegatten hat. Aber ist er in
seiner Anwendung auf den Fall der Ehescheidung beschränkt? Oder, liegt ihm ein
allgemeiner Satz zugrunde, der immer dann Anwendung zu finden hat, wenn
ein Elternteil aus irgend einem Grunde von der Erziehung ausgeschlossen
worden ist? Das ist die wichtigste Frage, die sich an den § 1636 knüpft.
Für das preußische Recht war dieselbe Frage durch ein Urteil des IV. Civilsenats
des Reichsgerichtes (Entsch. d. RGer. Bd. 24 S. 250 f.) aufgeworfen worden.
Eine uneheliche Mutter hatte gegenüber dem unehelichen Vater ihres Kindes,
der dieses adoptiert hatte, auf Zulassung zum Verkehr mit dem Kinde geklagt.
Ob dieser Anspruch berechtigt war, obwohl die Klägerin urcht die geschiedene
Frau des Beklagten und dieser nicht als leiblicher Vater sondern als Adoptivvater
erziehungsberechtigt war — das war zu entscheiden.
Das Reichsgericht hat geantwortet: daß jeder Elternteil den Zutritt zum
Kinde verlangen kann, ist nicht eine Wirkung des Erziehungsrechts, sondern ein
Ausfluß des elterlichen Verhältnisses, welches seiner natürlichen und sittlichen
Bedeutung nach ein so gerechtfertigtes Interesse an dem leiblichen und geistigen
Wohlergehen des Kindes mit sich bringt, daß jedem Elternteil, sofern nicht ganz
überwiegende Gründe entgegenstehen, die Möglichkeit gewährt werden muß,
sich durch eigene Wahrnehmung von dem Zustand des Kindes Kenntnis zu verschaffen.
Folglich ist dieses Elternrecht nicht, wie der Wortlaut des Allg. LR.
zu ergeben scheint, auf den Fall der Ehescheidung zu beschränken, sondern auf
ein allgemeines Prinzip zurückzuführen, das auch zu Gunsten der unehelichen
Mutter und ebensowohl gegenüber dem Adoptivvater wie gegenüber dem leiblichen
Vater Anwendung zu finden hat.
Daß dieser Gedankengang von der Rechtsprechung zu § 1636 BGB. übernommen
wurde, kann angesichts des geschichtlichen Zusammenhanges, der zwischen
dieser Bestimmung und den 85 102, 103 Allg. L R. cit. besteht, nicht wundernehmen.
So hat denn das Kammergericht kein Bedenken getragen, auf Grund von § 1636
den leiblichen Eltern gegenüber den Wahleltern das Recht auf Verkehr mit dem
Kinde zuzusprechen (vgl. RGer. vom 9. Dezember 1905 in KGBl. 1906, 19). Und
das Reichsgericht hat wenigstens insofern auch für das BGB. das oben erwähnte
allgemeine Prinzip anerkannt, als es der ehelichen Mutter den Anspruch aus
6 1636 auch während bestehender Ehe gewährt hat.
Umsomehr muß es überraschen, daß das Reichsgericht neuestens sich auf einen
andern Standpunkt gestellt hat. Der Tatbestand des Urteils vom 12. Juli 1906
(Jur. Wochenschr. Nr. 35 S. 598) ist im wesentlichen der gleiche wie der der oben
angeführten, auf der Grundlage des Allg. LR. gefällten R ichsg ichtsentsch idung
vom 20. Juni 1889. 5 Das Kammergericht als Berufungsgericht hat e mit eben
den Gründen, aus denen das Reichsgericht für den Geltungsbereich des Allg. LR.
den Zulassungsanspruch der unehelichen Mutter gegenüber dem Adoptivvater anerkannt
hatte, ihn auch für das Recht des BGB. zur Geltung bringen wollen.
Das Reichsgericht ist jetzt anderer Ansicht. Es will die Erwägungen, die für
das Allg. LR. zutrafen, für das BGB. nicht mehr gelten lassen. Nach dem Rechte