Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

502  Rechtsprechung.

spannen  können,  daß  die  Sehnengalle  in  4  bis  5,  höchstens  8  Tagen  weg  sei.  Beim
Werkvertrag  ist  aber,  anders  als  beim  Kaufe,  die  Zusicherung  allein  nicht  ausreichend,
  um  eine  Haftung  zu  begründen,  sondern  es  muß  eine  Garantie  übernommen
  sein  (s.  Fischer-Henle,  7.  Aufl.  Anm.  1  zu  §  635  BGB.;  Oertmann,
  Komm.  z.  BGB.  Anm.  1b  zu  §  635;  RGer.  Bd.  58  S.  180).

Eine  Garantieübernahme  würde  nur  dann  vorliegen,  wenn  der  Beklagte
dem  Kläger  gegenüber  zum  Ausdruck  gebracht  hätte,  daß  er  für  den  günstigen
Erfolg  der  Operation  einstehen  werde.

Gerade  weil  bei  einer  Operation  der  Erfolg  nicht  lediglich  von  der  Tätigkeit
  des  Operateurs  abhängt,  wäre  die  Annahme,  daß  Beklagter  für  den  Erfolg
habe  einstehen  wollen,  nur  dann  gerechtfertigt,  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung
seinen  Willen  in  völlig  klarer  Weise  bekundet  hätte.  Urteil  des  I.  Civilsenats  vom
13.  Februar  1907;  Pr.-Reg.  U.  93/06.

(Landgericht  München  1.

Benachrichtigungspflicht  des  Grundbuchamts  gegenüber  dem  Kaiserlichen
  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  (§  55  GBD.).

Nach  §  90  des  Reichsgesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
  vom  12.  Mai  1901  ist  der  Prämienreservefonds  für  Versicherungen,
welche  von  ausländischen  Unternehmungen  im  Inlande  abgeschlossen  werden,
nach  näherer  Bestimmung  des  Aussichtsamtes  für  Privatversicherung  in  der  Weise
sicher  zu  stellen,  daß  nur  mit  Genehmigung  des  letzteren  darüber  verfügt  werden  kann.

Das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  in  Berlin  hat  dementsprechend
  mit  Rundschreiben  vom  30.  Januar  1903  den  von  ihm  beaufsichtigten
ausländischen  Versicherungsunterneh  gen  aufgetragen,  bei  den  zu  den  Beständen
  des  Prämienreservefonds  gehörigen  Hypotheken  an  inländischen  Grundstücken
  die  Eintragung  eines  Vermerkes  im  Grundbuch  zu  bewirken,  der  dahin
geht,  daß  über  die  betreffende  Hypothek  nur  mit  Genehmigung  des  Aufsichts
amtes  verfügt  werden  kann.

Eine  ausländische  Versicherungsbank  hat  nun  einem  Anwesensbesitzer  ein
Darlehen  gegen  hypothekarische  Sicherheit  gewährt.

In  der  Hypothekbestellungsurkunde  war  unter  den  Darlehensbedingungen
unter  Ziff.  12  aufgeführt,  die  Gläubigerin  dürfe  über  die  Forderung  nur  mit
Genehmigung  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamtes  für  Privatversicherung  verfügen.
Der  Schuldner  erklärt  in  der  Urkunde  noch  ausdrücklich,  daß  die  in  Ziff.  12  enthaltene
  Bestimmung  einer  von  der  Behörde  gegebenen  Anordnung  entspreche,
und  bewilligt  und  beantragt  insbesondere  deren  Eintragung  im  Grundbuche.

Das  zuständige  Grundbuchamt  beim  ôAG.  München  II  trug  denn  auch  die
Hypothek  im  Grundbuche  ein  und  gab  dabei  die  Bestimmung  in  Ziff.  12  der
Urkunde  wörtlich  wieder.  Dagegen  machte  es  dem  K.  Aussichtsamte  für  Privatversicherung
  die  Eintragung  dieser  Bestimmung  nicht  bekannt.

Die  Versicherungsbank  teilte  dem  Notariate  mit,  sie  erochte  die  Sache  für
erledigt  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Amtsgericht  dem  Aufsichtsamte  von  der
Eintragung  des  Sperrvermerkes  Mitteilung  gemacht  habe.  Das  Notariat  leitete
diese  Mitteilung  und  Anregung  ans  Grundbuchamt.  Letzteres  erließ  jedoch  an
das  Notariat  schriftlich  den  Bescheid,  daß  zu  einer  Bekanntmachung  an  das  Aufsichtsamt
  Anlaß  weder  bestanden  habe,  noch  bestehe,  weil  die  Eintragung  jener
Bestimmung  dem  Aufsichtsamte  kein  eigenes  dingliches  Recht  verleihe.

Von  diesem  Bescheide  erhielt  das  Aufsichtsamt  durch  Vermittlung  der

enntnis.

Versicherungsbank  Kenntni