502 Rechtsprechung.
spannen können, daß die Sehnengalle in 4 bis 5, höchstens 8 Tagen weg sei. Beim
Werkvertrag ist aber, anders als beim Kaufe, die Zusicherung allein nicht ausreichend,
um eine Haftung zu begründen, sondern es muß eine Garantie übernommen
sein (s. Fischer-Henle, 7. Aufl. Anm. 1 zu § 635 BGB.; Oertmann,
Komm. z. BGB. Anm. 1b zu § 635; RGer. Bd. 58 S. 180).
Eine Garantieübernahme würde nur dann vorliegen, wenn der Beklagte
dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, daß er für den günstigen
Erfolg der Operation einstehen werde.
Gerade weil bei einer Operation der Erfolg nicht lediglich von der Tätigkeit
des Operateurs abhängt, wäre die Annahme, daß Beklagter für den Erfolg
habe einstehen wollen, nur dann gerechtfertigt, wenn derselbe in dieser Beziehung
seinen Willen in völlig klarer Weise bekundet hätte. Urteil des I. Civilsenats vom
13. Februar 1907; Pr.-Reg. U. 93/06.
(Landgericht München 1.
Benachrichtigungspflicht des Grundbuchamts gegenüber dem Kaiserlichen
Aufsichtsamt für Privatversicherung (§ 55 GBD.).
Nach § 90 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901 ist der Prämienreservefonds für Versicherungen,
welche von ausländischen Unternehmungen im Inlande abgeschlossen werden,
nach näherer Bestimmung des Aussichtsamtes für Privatversicherung in der Weise
sicher zu stellen, daß nur mit Genehmigung des letzteren darüber verfügt werden kann.
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung in Berlin hat dementsprechend
mit Rundschreiben vom 30. Januar 1903 den von ihm beaufsichtigten
ausländischen Versicherungsunterneh gen aufgetragen, bei den zu den Beständen
des Prämienreservefonds gehörigen Hypotheken an inländischen Grundstücken
die Eintragung eines Vermerkes im Grundbuch zu bewirken, der dahin
geht, daß über die betreffende Hypothek nur mit Genehmigung des Aufsichts
amtes verfügt werden kann.
Eine ausländische Versicherungsbank hat nun einem Anwesensbesitzer ein
Darlehen gegen hypothekarische Sicherheit gewährt.
In der Hypothekbestellungsurkunde war unter den Darlehensbedingungen
unter Ziff. 12 aufgeführt, die Gläubigerin dürfe über die Forderung nur mit
Genehmigung des Kaiserlichen Aufsichtsamtes für Privatversicherung verfügen.
Der Schuldner erklärt in der Urkunde noch ausdrücklich, daß die in Ziff. 12 enthaltene
Bestimmung einer von der Behörde gegebenen Anordnung entspreche,
und bewilligt und beantragt insbesondere deren Eintragung im Grundbuche.
Das zuständige Grundbuchamt beim ôAG. München II trug denn auch die
Hypothek im Grundbuche ein und gab dabei die Bestimmung in Ziff. 12 der
Urkunde wörtlich wieder. Dagegen machte es dem K. Aussichtsamte für Privatversicherung
die Eintragung dieser Bestimmung nicht bekannt.
Die Versicherungsbank teilte dem Notariate mit, sie erochte die Sache für
erledigt unter der Voraussetzung, daß das Amtsgericht dem Aufsichtsamte von der
Eintragung des Sperrvermerkes Mitteilung gemacht habe. Das Notariat leitete
diese Mitteilung und Anregung ans Grundbuchamt. Letzteres erließ jedoch an
das Notariat schriftlich den Bescheid, daß zu einer Bekanntmachung an das Aufsichtsamt
Anlaß weder bestanden habe, noch bestehe, weil die Eintragung jener
Bestimmung dem Aufsichtsamte kein eigenes dingliches Recht verleihe.
Von diesem Bescheide erhielt das Aufsichtsamt durch Vermittlung der
enntnis.
Versicherungsbank Kenntni