Londgericht München I. 503
Darauphin richtete das Aufsichtsamt an das Amtsgericht München II ein
Schreiben, in welchem es zunächst an das Grundbuchamt den Antrag stellt, ihm
unter Abänderung seiner Verfügung eine amtliche Benachrichtigung über die Eintragung
der Verfügungsbeschränkung zu erteilen, für den Fall der Ablehnung
dieses Antrages aber das Schreiben als Beschwerde behandelt wissen will. Zur
Begründung dieser Beschwerde ist ausgeführt: Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung,
möge diese auf welcher Rechtsgrundlage auch immer beruhen,
wirke dinglich zu Gunsten des Aufsichtsamtes bezw. des durch das Aufsichtsamt
vertretenen Reichsfiskus; das Ausfsichtsamt benötige einer amtlichen Benachrichtigung
zum Nachweise der Sicherstellung nach § 90 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
unumgänglich; die Benachrichtigung sei bisher von allen Gerichten
erteilt worden.
Das Grundbuchamt erklärte, daß es der Beschwerde nicht abhelfe, weil
jene Bestimmung kein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot, sondern
lediglich ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot enthalten könne und dadurch
das Aufsichtsamt, das als Behörde nicht rechtsfähig und hier auch nicht Vertreterin
des Reichsfiskus sei, ein selbständiges Recht nicht erwerbe.
Das Landgericht München 1 hat als Beschwerdegericht das Grundbuchamt
angewiesen, dem Kaiserl. Aufsichtsamt die Eintragung bekannt zu geben, aus
folgenden Gründen:
Das Schreiben des Aussichtsamtes enthält eine Beschwerde gegen die
Weigerung, das Aufsichtsamt von der Eintragung der Bestimmung Ziff. 12 der
Notariatsurkunde amtlich zu benachrichtigen.
Die Beschwerde stützt sich auf § 55 GB0.
Danach soll jede Eintragung durch das Grundbuchamt dem Antragsteller
und dem eingetragenen Eigentümer, sowie im übrigen allen aus dem Grundbuche
ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung
erfolgt ist oder deren Rechte durch sie betroffen werden.
Das Aufsichtsamt behauptet, daß es zu diesen Personen gehöre, daß ihm
aber trotzdem und zu Unrecht die Bekanntmachung verweigert wurde; es ist
daher formell auch zur Beschwerde legitimiert. Daran ändert nichts der Umstand,
daß das Aufsichtsamt keinen Antrag ans Grundbuchamt gestellt hat, die
angefochtene Verfügung vielmehr durch die Versicherungsbank veranlaßt worden
ist; denn diese handelte nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch in dem
des Aufsichtsamtes und überdies auf Grund des im Rundschreiben des Aufsichtsamtes
vom 30. Januar 1903 enthaltenen Auftrages. — An der Beschwerdelegitimation
des Aufsichtsamtes würde auch nicht zu zweifeln sein, wenn letzteres
nicht rechtsfähig nach dem Bestimmungen des BGB. oder des öffentlichen Rechts
und nicht Vertreter des Reichsfiskus ist; denn durch § 90 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist dem Aussichtsamte ausdrücklich das Recht, über die Sicherstellung
des Prämienreservefonds Bestimmungen zu treffen, die Verfügungen
über diesen Fonds zu genehmigen oder zu verbieten eingeräumt. Das Aufsichtsamt
muß also auch die Mittel und die wocht zum Gebrauche und zur Wahrung
dieser Rechte besitzen; überdies sind nach § 79 des Vers.-Aufs.-Ges. die
Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden verpflichtet, den im Vollzuge dieses
Gesetzes ergehenden Ersuchen des Aussichtsamtes zu entsprechen; letzteres muß
daher an sich auch beschwerdeberechtigt sein.
Die Beschwerde des Aufsichtsamtes ist auch nicht etwa gegenstandsloslgeworden.
Allerdings ist dem Aufsichtsamte bekannt geworden, daß ein auf die
Vertragsbestimmung Ziff. 12 bezüglicher Eintrag im Grundbuche geschrieben
steht; allein aus der Verfügung des Grundbuchamtes vom 4. Oktober 1906 und