Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Londgericht  München  I.  503

Darauphin  richtete  das  Aufsichtsamt  an  das  Amtsgericht  München  II  ein
Schreiben,  in  welchem  es  zunächst  an  das  Grundbuchamt  den  Antrag  stellt,  ihm
unter  Abänderung  seiner  Verfügung  eine  amtliche  Benachrichtigung  über  die  Eintragung
  der  Verfügungsbeschränkung  zu  erteilen,  für  den  Fall  der  Ablehnung
dieses  Antrages  aber  das  Schreiben  als  Beschwerde  behandelt  wissen  will.  Zur
Begründung  dieser  Beschwerde  ist  ausgeführt:  Die  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung,
  möge  diese  auf  welcher  Rechtsgrundlage  auch  immer  beruhen,
wirke  dinglich  zu  Gunsten  des  Aufsichtsamtes  bezw.  des  durch  das  Aufsichtsamt
vertretenen  Reichsfiskus;  das  Ausfsichtsamt  benötige  einer  amtlichen  Benachrichtigung
  zum  Nachweise  der  Sicherstellung  nach  §  90  Abs.  2  des  Versicherungsaufsichtsgesetzes
  unumgänglich;  die  Benachrichtigung  sei  bisher  von  allen  Gerichten
erteilt  worden.

Das  Grundbuchamt  erklärte,  daß  es  der  Beschwerde  nicht  abhelfe,  weil
jene  Bestimmung  kein  gesetzliches  oder  behördliches  Veräußerungsverbot,  sondern
lediglich  ein  rechtsgeschäftliches  Abtretungsverbot  enthalten  könne  und  dadurch
das  Aufsichtsamt,  das  als  Behörde  nicht  rechtsfähig  und  hier  auch  nicht  Vertreterin
  des  Reichsfiskus  sei,  ein  selbständiges  Recht  nicht  erwerbe.

Das  Landgericht  München  1  hat  als  Beschwerdegericht  das  Grundbuchamt
angewiesen,  dem  Kaiserl.  Aufsichtsamt  die  Eintragung  bekannt  zu  geben,  aus
folgenden  Gründen:

Das  Schreiben  des  Aussichtsamtes  enthält  eine  Beschwerde  gegen  die
Weigerung,  das  Aufsichtsamt  von  der  Eintragung  der  Bestimmung  Ziff.  12  der
Notariatsurkunde  amtlich  zu  benachrichtigen.

Die  Beschwerde  stützt  sich  auf  §  55  GB0.

Danach  soll  jede  Eintragung  durch  das  Grundbuchamt  dem  Antragsteller
und  dem  eingetragenen  Eigentümer,  sowie  im  übrigen  allen  aus  dem  Grundbuche
  ersichtlichen  Personen  bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung
  erfolgt  ist  oder  deren  Rechte  durch  sie  betroffen  werden.

Das  Aufsichtsamt  behauptet,  daß  es  zu  diesen  Personen  gehöre,  daß  ihm
aber  trotzdem  und  zu  Unrecht  die  Bekanntmachung  verweigert  wurde;  es  ist
daher  formell  auch  zur  Beschwerde  legitimiert.  Daran  ändert  nichts  der  Umstand,
  daß  das  Aufsichtsamt  keinen  Antrag  ans  Grundbuchamt  gestellt  hat,  die
angefochtene  Verfügung  vielmehr  durch  die  Versicherungsbank  veranlaßt  worden
ist;  denn  diese  handelte  nicht  nur  im  eigenen  Interesse,  sondern  auch  in  dem
des  Aufsichtsamtes  und  überdies  auf  Grund  des  im  Rundschreiben  des  Aufsichtsamtes
  vom  30.  Januar  1903  enthaltenen  Auftrages.  —  An  der  Beschwerdelegitimation
  des  Aufsichtsamtes  würde  auch  nicht  zu  zweifeln  sein,  wenn  letzteres
nicht  rechtsfähig  nach  dem  Bestimmungen  des  BGB.  oder  des  öffentlichen  Rechts
und  nicht  Vertreter  des  Reichsfiskus  ist;  denn  durch  §  90  des  Versicherungsaufsichtsgesetzes
  ist  dem  Aussichtsamte  ausdrücklich  das  Recht,  über  die  Sicherstellung
  des  Prämienreservefonds  Bestimmungen  zu  treffen,  die  Verfügungen
über  diesen  Fonds  zu  genehmigen  oder  zu  verbieten  eingeräumt.  Das  Aufsichtsamt
  muß  also  auch  die  Mittel  und  die  wocht  zum  Gebrauche  und  zur  Wahrung
  dieser  Rechte  besitzen;  überdies  sind  nach  §  79  des  Vers.-Aufs.-Ges.  die
Gerichte  und  sonstigen  öffentlichen  Behörden  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses
Gesetzes  ergehenden  Ersuchen  des  Aussichtsamtes  zu  entsprechen;  letzteres  muß
daher  an  sich  auch  beschwerdeberechtigt  sein.

Die  Beschwerde  des  Aufsichtsamtes  ist  auch  nicht  etwa  gegenstandsloslgeworden.
  Allerdings  ist  dem  Aufsichtsamte  bekannt  geworden,  daß  ein  auf  die
Vertragsbestimmung  Ziff.  12  bezüglicher  Eintrag  im  Grundbuche  geschrieben
steht;  allein  aus  der  Verfügung  des  Grundbuchamtes  vom  4.  Oktober  1906  und