Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

262 Uebersicht des heutigen Archivrechts. 
der königlichen Ministerien des Innern und der 
Justiz vom 24. Februar 1836, welche dem fürstli- 
chen Hause von Oettingen-Wallerstein das jus ar- 
chivi verleiht, — worin gesagt wird: „daß dieses 
„Recht unter die eigentlichen Souverainitätsrechte 
„nicht zu zählen ist,“ womit wohl nichts anderes 
gemeint seyn kann, als daß um ein Archiv zu hal- 
ten im eigentlichen Sinne des Wortes d. h. mit 
den archivalischen Vorzügen hinsichtlich der Beweis- 
kraft der darin deponirten Urkunden, es nicht der 
Souverainität, sondern nur einer öffentlich aner- 
kannten Autorität bedürfe; auf der andern Seite 
aber ist außer Zweifel gestellt, daß die Ertheilung 
des Archivrechtes vom Landesherrn ausgehe, als 
eines wesentlichen gesetzlichen Vorrechtes; und über- 
dieß, daß die specielle Ertheilung des Archivrech- 
tes durch den Landesherrn, den Souverain, die 
einzig sichere und unbezweifelte Erwerbsart dieses 
Rechtes sen, welche im konkreten Falle, wo es 
sich um Beweiskrast archivalischer Urkunden handelt, 
von jedem erst zu führenden rechtlichen Beweise 
des Archivrechts befreit, worin doch allerdings ein 
großer und wesentlicher Vortheil unverkennbar liegt; 
weßhalb auch eine allgemeine landesherrliche Ver- 
ordnung über das Archivrecht höchst wünschenswerth 
wäre, die specielle Bestimmung enthaltend, welchen 
Behörden dieses Recht zustehe, um die doktrinellen 
Ansichten und Meinungen hierüber einmal positio 
und gesetzlich festzustellen. — Es besteht hierin 
eine Analogie dieses Gegenstandes mit dem Rechte 
der Siegelmäßigkeit. — 
Es möge nun hier in gedrängter Kürze Platz 
finden, was überhaupt in Deutschland dermalen 
von den bewährtesten Autoren der Neuzeit, na- 
mentlich Spangenberg"), welcher als zugleich 
ausgezeichneter praktischer Jurist, wie auch gelehr- 
*4) Am oben angeführten Orte.