262 Uebersicht des heutigen Archivrechts.
der königlichen Ministerien des Innern und der
Justiz vom 24. Februar 1836, welche dem fürstli-
chen Hause von Oettingen-Wallerstein das jus ar-
chivi verleiht, — worin gesagt wird: „daß dieses
„Recht unter die eigentlichen Souverainitätsrechte
„nicht zu zählen ist,“ womit wohl nichts anderes
gemeint seyn kann, als daß um ein Archiv zu hal-
ten im eigentlichen Sinne des Wortes d. h. mit
den archivalischen Vorzügen hinsichtlich der Beweis-
kraft der darin deponirten Urkunden, es nicht der
Souverainität, sondern nur einer öffentlich aner-
kannten Autorität bedürfe; auf der andern Seite
aber ist außer Zweifel gestellt, daß die Ertheilung
des Archivrechtes vom Landesherrn ausgehe, als
eines wesentlichen gesetzlichen Vorrechtes; und über-
dieß, daß die specielle Ertheilung des Archivrech-
tes durch den Landesherrn, den Souverain, die
einzig sichere und unbezweifelte Erwerbsart dieses
Rechtes sen, welche im konkreten Falle, wo es
sich um Beweiskrast archivalischer Urkunden handelt,
von jedem erst zu führenden rechtlichen Beweise
des Archivrechts befreit, worin doch allerdings ein
großer und wesentlicher Vortheil unverkennbar liegt;
weßhalb auch eine allgemeine landesherrliche Ver-
ordnung über das Archivrecht höchst wünschenswerth
wäre, die specielle Bestimmung enthaltend, welchen
Behörden dieses Recht zustehe, um die doktrinellen
Ansichten und Meinungen hierüber einmal positio
und gesetzlich festzustellen. — Es besteht hierin
eine Analogie dieses Gegenstandes mit dem Rechte
der Siegelmäßigkeit. —
Es möge nun hier in gedrängter Kürze Platz
finden, was überhaupt in Deutschland dermalen
von den bewährtesten Autoren der Neuzeit, na-
mentlich Spangenberg"), welcher als zugleich
ausgezeichneter praktischer Jurist, wie auch gelehr-
*4) Am oben angeführten Orte.