324 Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten.
sondern auch gegen die verfassungsmäßige Gleich-
heit der Rechte wäre.
Der oberste Gerichtshof hat auch bereits öf-
ters nach diesen Grundsätzen erkannt, insbesondere:
a) wenn ein alimentationspflichtiger Verwand-
ter des Angeschuldigten in die Verpflegungs= und
Vertheidigungskosten verurtheilt wurde und deßhalb
das Rechtsmittel einwendete 2.); b) wenn der De-
nunziant in die Kosten verurtheilt wurde und
sich hierüber beschwerte 8); c) wenn die General-
unters. einstweilen 22) aufgehoben, der in Verdacht
Gezogene aber in die Kosten verurtheilt wurde und
in letzterer Beziehung sich beschwerte 30); d) wenn
der Inquirent in die Kosten oder in einen Theil
derselben verurtheilt wurde #1).
21) Die OAGEntschl. vom 8. März 1842, 72. 41/2 geht
von obigen Grundsätzen aus.
26) CAGE. v. 13. April 1816. 92,18169, u. vom 17. Juni
1817. 1184811. In dem ersten dieser Fälle wurde
keine Summe bedingt, im letztern betrugen die Kosten
nur 36 Gulden. Beide Fälle wurden in dem oben
Rote 26 bemerkten Bericht angezeigt, worauf die dort
angegebene allerhöchste Entschließung erfolgte.
29) Der Unterschied zwischen desinitiver und einstweiliger
Aufhebung bewährt sich im Leben nicht. Dort wie hier
kann neuer Verdacht die Fortsetzung der Untersuchung
begründen und die einstweilige Aufhebung, welche leicht
den redlichsten Mann treffen kann, gefährdet ohne hin-
reichenden Grund den Leumund eben so wie die Rechts-
sicherheit, zumal wenn die Gerichtshöfe die einstweilige
Aufbebung leicht versügen, weil sie solche nicht für
schädlich halten, dann aber sich selbst widersprechend in
späteren Fällen die frühere einstweilige Aufhebung als
einen Verdachtsgrund ansehen.
20) OAGE. v. 5. April 1842. 79. 411. In diesem Falle
war hergestellt, daß die Kosten keine 50 fl. betragen.
21) OAGE. v. 18. Okt. 1815. 2624815, v. I6. Febr. 1816.
45%S, u. „p. 28. Dez. 1818.. In diesen drei Fäller
wurde eine BVerufungssumme sben so wenig als ein Fa-
tale bedingt und auch diese 3 Fälle wurden dem kgl