Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 323 
Vertheidigung nicht statt habe, wenn auf eine Geld- 
strafeerkannnt ist, welche die in Civilsachen appel- 
lable Summe nicht erreicht, kann hier nicht statt 
finden, weil jenes spezielle Gesetz die Gestattung 
des rechtlichen Gehörs und noch überdieß nur eine 
geringe Anschuldigung voraussetzt; e) es tritt 
vielmehr die volle Analogie der oben erwähnten 
Bestimmung der Civilgerichtsordnung ein #). Die 
Richtigkeit dieser Grundsätze ist bereits vom Ge- 
setzgeber dadurch anerkannt, daß dem königl. Fis- 
kus ein Rechtsmittel im Kostenpunkte zugesprochen 
ist, ohne eine Berufungssumme oder eine Beru- 
fungsfrist feszuseten 26). Eben deßhalb aber, weil 
hier dem Fiskus keine Berufungssumme vorgeschrie- 
ben ist, wird auch nach konformer Praxis eine 
solche nicht verlangt 29). Eben deßhalb aber, weil 
dem kgl. Fiskus in dergleichen Fällen das Rechts- 
mittel an ein Fatale oder an eine Berufungssumme 
nicht gebunden ist, eben deßhalb kann man auch 
den armen Unterthan, dessen Ehre oft mit im 
Spiele ist, an Fatalien und Berufungssumme in 
dergleichen Fällen um so weniger binden, als sol- 
ches nicht nur gegen die Natur des Rechtsmittels, 
:1) Von dieser Ansicht geht auch eine OAGEntschließung 
v. 8. März 1812 aus. 72. 432. 
25) Lith. Nov. 124 v. 16. März 1816, und Verordn. v. 
16. Dez. 1817 (Regbl. v. J. 1817, S. 1022). Er- 
greift der Fiskus in der Hauptsache (bei Staatsver- 
bdrechen) ein Rechtsmittel, so hat auch er ein Fatale, 
welches sich auf den Kostenpunkt als Accessorium erstreckt, 
jedoch ein geräumigeres als der Inquisit. Aber auch 
ihm ist eben so wie dem Inquisiten keine Berufungs= 
summe vorgeschrieben. 
2256) Bericht des kgl. OAG. v. 11. Mai 1819, Beistimmende 
kgl. Entschließung v. 9. Juli 1819, in welcher bemerkt 
wurde, daß nach den angezeigten Entscheidungen (einen 
Theil der übrigen s. in den folgenden Noten) immer 
die richtigen Grundsätze angewendet wurden. OAGA. 
10. 18,10. 
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