Rechtsmittel wider die Verurtheilung in Kriminalkosten. 323
Vertheidigung nicht statt habe, wenn auf eine Geld-
strafeerkannnt ist, welche die in Civilsachen appel-
lable Summe nicht erreicht, kann hier nicht statt
finden, weil jenes spezielle Gesetz die Gestattung
des rechtlichen Gehörs und noch überdieß nur eine
geringe Anschuldigung voraussetzt; e) es tritt
vielmehr die volle Analogie der oben erwähnten
Bestimmung der Civilgerichtsordnung ein #). Die
Richtigkeit dieser Grundsätze ist bereits vom Ge-
setzgeber dadurch anerkannt, daß dem königl. Fis-
kus ein Rechtsmittel im Kostenpunkte zugesprochen
ist, ohne eine Berufungssumme oder eine Beru-
fungsfrist feszuseten 26). Eben deßhalb aber, weil
hier dem Fiskus keine Berufungssumme vorgeschrie-
ben ist, wird auch nach konformer Praxis eine
solche nicht verlangt 29). Eben deßhalb aber, weil
dem kgl. Fiskus in dergleichen Fällen das Rechts-
mittel an ein Fatale oder an eine Berufungssumme
nicht gebunden ist, eben deßhalb kann man auch
den armen Unterthan, dessen Ehre oft mit im
Spiele ist, an Fatalien und Berufungssumme in
dergleichen Fällen um so weniger binden, als sol-
ches nicht nur gegen die Natur des Rechtsmittels,
:1) Von dieser Ansicht geht auch eine OAGEntschließung
v. 8. März 1812 aus. 72. 432.
25) Lith. Nov. 124 v. 16. März 1816, und Verordn. v.
16. Dez. 1817 (Regbl. v. J. 1817, S. 1022). Er-
greift der Fiskus in der Hauptsache (bei Staatsver-
bdrechen) ein Rechtsmittel, so hat auch er ein Fatale,
welches sich auf den Kostenpunkt als Accessorium erstreckt,
jedoch ein geräumigeres als der Inquisit. Aber auch
ihm ist eben so wie dem Inquisiten keine Berufungs=
summe vorgeschrieben.
2256) Bericht des kgl. OAG. v. 11. Mai 1819, Beistimmende
kgl. Entschließung v. 9. Juli 1819, in welcher bemerkt
wurde, daß nach den angezeigten Entscheidungen (einen
Theil der übrigen s. in den folgenden Noten) immer
die richtigen Grundsätze angewendet wurden. OAGA.
10. 18,10.
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