Verjähruig des Naͤherrechts. 381
über diesen Punkt keine ausbrückliche Bestimmung:
die Anmerkungen (a. a. O. Nr. 3) lassen bei erschei-
nender Verschwendung die Obrigkeit ins Mittel
treten, und diese gegen den Vater mit Einziehung
der Administration, gestalten Dingen nach gar mit
Aufhebung des Ususfruktus zur Strafe einschreiten.
Ist nun diese Ansicht der Anm. wirklich in die bay-
erische Praxis übergegangen, so muß sie naturlich,
als Bestandtheil des Gerichtsgebrauchs, respektirt
damit aber auch unsere obige auf biese Voraussetzung
gebaute Ausführung von den Gerichten anerkannt
werden. .-
(Schluß 6 folgt.)
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Verjährung des Näherrechts.
Um die Verjährung des Näherrechts auszu
schließen, ist nicht erforderlich, daß der Retrahen
innerhalb der gesetzlichen Zeit Klage erhebe; es
genügt vielmehr jede Geltendmachung des fragli-
chen Rechts, auch wenn sie nur durch eine außer-
gerichtliche Aufforderung oder durch Ladung vor
das Vermittlungsamt geschieht.
DAGE. v. 13. Juli 1841, Nr. 893 29/10.
2.
Wird durch Vermögenslosigkeit des Retrahenten die Ausübung
des Näherrechts ausgeschlossen?
Nach gemeinem Rechte muß diese Frage ver-
neint werden, weil die Ausübung des Näherrechts
mit erborgtem Gelde nicht für unstatthaft er-
klärt ist.
Walch Näherrecht ed. III, S. 330.
Kreittmayr Anmerk. zum LR. Th. IV, Kap. 5,
S. 12, Nr. 2.