382 Regensburger Wachtgedingsordnung.
Der Berechtigte soll nur sein Recht nicht zum
Vortheile eines Dritten, und zur Chikane des Kau-
fers geltend machen. Aus der bloßen Thatsache
des Gelderborgens kann eine solche Ungebühr nicht
vermuthet, sie muß besonders bewiesen werden.
Demzufolge steht auch der Umstand, daß der Re-
trahent der allgemeinen Gant unterliegt, der Aus-
übung eines ihm zustehenden Näherrechts an und
für sich um so weniger entgegen, als das Näher-
recht, in der Eigenschaft als jus personalissi-
mum, nicht in die Gantmasse fällt.
DAGE. v. 13. Juli 1841, Nr. 893 2/0.
3.
Fortdauernde Gesetzeskraft der Regensburger Wachtgedings-
ordnung von 1774. "
Diese wurde, Einwendens ungeachtet, von
dem obersten Gerichtshofe angenommen bei Ent-
scheidung der Rechtssachen Nr. 76 ½15 u. 8932040.
4.
Wirkung des Mangels erforderlicher Streitkonsense.
Dem Vertreter verklagter Pfarreien war zur
Beibringung des erforderlichen Streitkonsenses eine
Frist vorgesteckt worden. Nachdem die Erthetlung
des Konsenses (unerhalb der Frist nicht geschehen
war, wurde beklagter Seits einstweilige Sistirung
des Verfahrens beantragt, diesem Antrag jedoch
von dem Gerichte nicht entsprochen; es erging viel-
mehr nach weiterer Verhandlung ein Urtheil (in
Betreff einer vorgeschützten gerichtsablehnenden Ein-
rede). In dem hiegegen ergriffenen Rechtsmittel
wurde Namens der Beklagten auch darüber Be-
schwerde geführt, daß ihrem Antrage, das ganze
Verfahren bis zur Beibringung des Streitkonsenses
zu sistiren, nicht stattgegeben worden. Diese Be-
chwerde wurde aber in dem DOAGE. v. 7. Juni