Siebenter Ergänzungsband. M 2.
Dr. J. A. Zeuffert's
Plätter für Zechtsanwendung
zunächst in Bayern.
y Müitthell 4 R 6 des Rel
Andalt 8 *3“ Kechelpeeng àe Nelchsgerichte in Sirel-Mittheilungen
aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Strafsachen.
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 6
Das Merkmal der Vermögenöbeschäditgung
beim Betruge. Die vereinigten Straf-Senate
des Reichsgerichts haben folgenden Rechtssatz
angenommen:
„Derjenige, welcher ausdrücklich nur auf feste
„Prämie versichern und eine Verpflichtung zu
„Nachschüssen nicht übernehmen will, ist im Sinne
„des § 263 des St GB. on seinem Vermögen
„nicht ohne weiteres beschädigt, wenn er durch
„Täuschung bestimmt wird, einer auf Gegenseitig-„keit
gegründeten Versicherungsgesellschoft beizu-„treten
und dadurch die Verpflichtung zu über-„nehmen.“
In der sehr umfangreichen Begründung werden
zunächst die verschiedenen Ansichten, welche sich Über
die Bedeutung der „Vermögensbeschädigung“ geltend
gemacht haben, besprochen; es wird hiebel die sogenannte
subjektive Theorie, nach der eine Vermögensbeschädigung
vorhanden sein soll, „wenn der Getäuschte
eine auf sein Vermögen bezügliche Verfügung
lediglich deshalb getroffen hat, weil er in Irrthum
versetzt worden war ... ohne dah in solchem Falle
VII. Ergänzungsband.