356 190. Der nicht genehmigte Statutenentwurf vom Jahre 1809.
5. Die besondern Verwaltungs-Departementen, als die Kalender - Deputation,
das Landkarten -Institut, u. s. w. stehen zunächst unter der Aufsicht der Oekonomischen
Kommission.
6. Der Rendant der Akademie ist der Oekonomischen Kommission untergeordnet
und befolgt nur den ihm von der Kommission mitgetheilten, von des Königs
Majestät vollzogenen Etat.
7. Die übrigen zur Geschäftsführung der Akademie gehörigen Untergebenen
sind: der Dekonomische Sekretar, der Kopist und der Pedell.
Absohnitt X.
Verhältnils der Akademie gegen den Staat und den Landesherrn.
ı. Die Akademie der Wissenschaften, als die erste wissenschaftliche Anstalt
in der Monarchie, ist ein öffentliches Institut, mit allen Rechten einer privilegirten
moralischen Person und ihren vom Staate besonders beschützten eigenthümlichen
Vermögen.
2. Sie nimmt nur von des Königs Allerhöchster Person als ihrem gnädigsten
Protektor und von derjenigen Behörde Befehle an, welcher Se. Majestät die oberste
Leitung aller wissenschaftlichen Institute anvertraut hat. Von allen
übrigen Staatsbehörden wird hingegen stets im Requisitionsstil an dieselbe geschrieben.
3. Geräth die Akademie in Rechtsstreitigkeiten, so nimmt der von ihr gewählte
Justiziarius ihre Rechte wahr, und die im Laufe des Prozesses vorkominenden
Vorladungen werden an ihn erlassen.
4. Der Akadeınie kommen die jura fisci zu.
5. Der Akademie steht das Recht und die Freiheit zu, ihre säintlichen Mitglieder
und ihre Beamten zu wählen, doch so, dals sie die getroffenen Wahlen zur
Allerhöchsten Genehmigung anzuzeigen hat (vergl. den IV. Abschn.). Ihre Suhalternen
ernennt sie selbst.
6. Wenn Mitglieder der Akademie verreisen, wozu sie einen Urlaub von derselben
erhalten, so brauchen sie auch zu einer Reise aufser Landes keiner weiteren
Erlaubnifs, so ferne sie nemlich nicht zugleich in einem andern Staatsamte stehen.
welches die Nachsuchung einer solchen Erlaubnis nötig macht.
7. Um die für die Wissenschaften nötige Mittheilung zu fördern und zu erleichtern,
wird der Akademie die Portofreiheit im Lande beigelegt, so dafs was
der Präsident und die Sekretare als Akadeıie-Sachen und unter dem Akademie-Siegel
auf die Post geben, kein Porto zahlt, und eben so wenig das was an die
Akademie entweder unmittelbar oder für sie an den Präsidenten und die Sekretare
gerichtet, durch die Post einkommt.
8. Merkwürdigkeiten und Seltenheiten, welche im Fache der Natur, der
Kunst und der Wissenschaften im Lande gefunden werden, sind an die Akademie
hieher zu senden, damit sie nicht verlohren gehen, sondern in den akademischen
Museen und Sammlungen zur Belehrung aufgestellt werden. Die Regierungen der
Provinzen werden für die Beobachtung dieser Anordnung sorgen.
9. Jeder im Lande, welcher ein Buch zum Verkaufe drucken läfst, es sei
ein Buchhändler, Buchdrucker, selbstverlegender Verfasser oder wer es sonst wolle.
hat, zufolge eines alten oft wiederholten Gesetzes, davon zwei Exemplare an die
grofse Öffentliche Bibliothek und ein Exemplar an die Akademie -Bibliothek abzuliefern.
Was ein Buchhändler in Kommission verkauft, so dals er auf dem Titel
des Buchs als Kommissionär genannt ist, davon giebt er ein Exemplar an die
Öffentliche Bibliothek. Eben so ein Buchdrucker ein Exemplar von denjenigen
Schriften, welche er für andere Personen als für Buchhändler im Lande druckt.