Full text : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Zweiter Band.

356  190.  Der  nicht  genehmigte  Statutenentwurf  vom  Jahre  1809.

5.  Die  besondern  Verwaltungs-Departementen,  als  die  Kalender  -  Deputation,
das  Landkarten  -Institut,  u.  s.  w.  stehen  zunächst  unter  der  Aufsicht  der  Oekonomischen
  Kommission.

6.  Der  Rendant  der  Akademie  ist  der  Oekonomischen  Kommission  untergeordnet
  und  befolgt  nur  den  ihm  von  der  Kommission  mitgetheilten,  von  des  Königs
Majestät  vollzogenen  Etat.

7.  Die  übrigen  zur  Geschäftsführung  der  Akademie  gehörigen  Untergebenen
sind:  der  Dekonomische  Sekretar,  der  Kopist  und  der  Pedell.

Absohnitt  X.
Verhältnils  der  Akademie  gegen  den  Staat  und  den  Landesherrn.

ı.  Die  Akademie  der  Wissenschaften,  als  die  erste  wissenschaftliche  Anstalt
in  der  Monarchie,  ist  ein  öffentliches  Institut,  mit  allen  Rechten  einer  privilegirten
moralischen  Person  und  ihren  vom  Staate  besonders  beschützten  eigenthümlichen
Vermögen.

2.  Sie  nimmt  nur  von  des  Königs  Allerhöchster  Person  als  ihrem  gnädigsten
Protektor  und  von  derjenigen  Behörde  Befehle  an,  welcher  Se.  Majestät  die  oberste
Leitung  aller  wissenschaftlichen  Institute  anvertraut  hat.  Von  allen
übrigen  Staatsbehörden  wird  hingegen  stets  im  Requisitionsstil  an  dieselbe  geschrieben.


3.  Geräth  die  Akademie  in  Rechtsstreitigkeiten,  so  nimmt  der  von  ihr  gewählte
  Justiziarius  ihre  Rechte  wahr,  und  die  im  Laufe  des  Prozesses  vorkominenden
  Vorladungen  werden  an  ihn  erlassen.

4.  Der  Akadeınie  kommen  die  jura  fisci  zu.

5.  Der  Akademie  steht  das  Recht  und  die  Freiheit  zu,  ihre  säintlichen  Mitglieder
  und  ihre  Beamten  zu  wählen,  doch  so,  dals  sie  die  getroffenen  Wahlen  zur
Allerhöchsten  Genehmigung  anzuzeigen  hat  (vergl.  den  IV.  Abschn.).  Ihre  Suhalternen
  ernennt  sie  selbst.

6.  Wenn  Mitglieder  der  Akademie  verreisen,  wozu  sie  einen  Urlaub  von  derselben
  erhalten,  so  brauchen  sie  auch  zu  einer  Reise  aufser  Landes  keiner  weiteren
Erlaubnifs,  so  ferne  sie  nemlich  nicht  zugleich  in  einem  andern  Staatsamte  stehen.
welches  die  Nachsuchung  einer  solchen  Erlaubnis  nötig  macht.

7.  Um  die  für  die  Wissenschaften  nötige  Mittheilung  zu  fördern  und  zu  erleichtern,
  wird  der  Akademie  die  Portofreiheit  im  Lande  beigelegt,  so  dafs  was
der  Präsident  und  die  Sekretare  als  Akadeıie-Sachen  und  unter  dem  Akademie-Siegel
  auf  die  Post  geben,  kein  Porto  zahlt,  und  eben  so  wenig  das  was  an  die
Akademie  entweder  unmittelbar  oder  für  sie  an  den  Präsidenten  und  die  Sekretare
gerichtet,  durch  die  Post  einkommt.

8.  Merkwürdigkeiten  und  Seltenheiten,  welche  im  Fache  der  Natur,  der
Kunst  und  der  Wissenschaften  im  Lande  gefunden  werden,  sind  an  die  Akademie
hieher  zu  senden,  damit  sie  nicht  verlohren  gehen,  sondern  in  den  akademischen
Museen  und  Sammlungen  zur  Belehrung  aufgestellt  werden.  Die  Regierungen  der
Provinzen  werden  für  die  Beobachtung  dieser  Anordnung  sorgen.

9.  Jeder  im  Lande,  welcher  ein  Buch  zum  Verkaufe  drucken  läfst,  es  sei
ein  Buchhändler,  Buchdrucker,  selbstverlegender  Verfasser  oder  wer  es  sonst  wolle.
hat,  zufolge  eines  alten  oft  wiederholten  Gesetzes,  davon  zwei  Exemplare  an  die
grofse  Öffentliche  Bibliothek  und  ein  Exemplar  an  die  Akademie  -Bibliothek  abzuliefern.
  Was  ein  Buchhändler  in  Kommission  verkauft,  so  dals  er  auf  dem  Titel
des  Buchs  als  Kommissionär  genannt  ist,  davon  giebt  er  ein  Exemplar  an  die
Öffentliche  Bibliothek.  Eben  so  ein  Buchdrucker  ein  Exemplar  von  denjenigen
Schriften,  welche  er  für  andere  Personen  als  für  Buchhändler  im  Lande  druckt.