90 Kontraktsklagen. Provisorien.
cessitas conquiescat. Oportet enim debito-
rem primo convinci, et sic deinde ad solutio-
nem pulsari. Quam rem non tantum juris
ratio, sed el ipsa aequitas persuadet, ut pro-
bationes secum adferat dehitoremque convincat
becuntam petiturus.“ Vergl. Gönner Handb.
. gem. Pr. IV 79 §§.. 1, 2; Heffter System
des Pr. R. §. 488.
Alle vom Richter während des Prozesses zu
treffenden Maßregeln, welche unter den Streitthei-
len einen provisorischen oder interimistischen Zustand
ordnen sollen, bedürfen daher eines besonderen Recht-
fertigungsgrundes. Nicht selten gibt einen folchen
Rechtfertigungsgrund die Gefahr auf dem Verzuge
ab, auf deren Beseitigung der Richter nach Um-
ständen in polizeilicher Fürsorge unaufgerufen bedacht
sein muß. So sind Provisorien in Prozessen über
Alimente, Ehestreitigkeiten, Sponsaliensachen, Vor-
mundschaftssachen, Baustreitigkeiten ꝛc. theils nach
gesetzlichen Vorschriften theils in Erfüllung der all-
gemeinen richterlichen Pflicht, einen Nothstand oder
eine mit der Prozeßverzögerung verbundene schwere
Gefahr von unbestimmter Tragweite zu vethüten,
gewöhnlich oder unvermeidlich. Gönner a. a. O.
Puchta in der Zeitschr. f. Civikrecht und Proz.
Bd. V S. 107 f.
Interimistische Beschränkungen der Dispositions-
und Handlungsfähigkeit des mit einer persönlichen
Klage auf ein Geben, Leisten oder Thun Belang-
ten sind weder im Allgemeinen durch ein Gesetz
vorgeschrieben oder gestattet, noch durch die Gefahr
auf dem Verzuge in dem Siune, welcher in den
oben bemerkten Beispielen verstanden ist, gerecht-
fertiget. Denn
1) der Realarrest (GO. Kap. VIII §J. 6)
ist zwar eine für den Zweck der künftigen Exekution
getroffene provisorische Maßregel und scheint hienach
die Deutung zuzulassen, als solle oder könne auch