Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

90 Kontraktsklagen. Provisorien. 
cessitas conquiescat. Oportet enim debito- 
rem primo convinci, et sic deinde ad solutio- 
nem pulsari. Quam rem non tantum juris 
ratio, sed el ipsa aequitas persuadet, ut pro- 
bationes secum adferat dehitoremque convincat 
becuntam petiturus.“ Vergl. Gönner Handb. 
. gem. Pr. IV 79 §§.. 1, 2; Heffter System 
des Pr. R. §. 488. 
Alle vom Richter während des Prozesses zu 
treffenden Maßregeln, welche unter den Streitthei- 
len einen provisorischen oder interimistischen Zustand 
ordnen sollen, bedürfen daher eines besonderen Recht- 
fertigungsgrundes. Nicht selten gibt einen folchen 
Rechtfertigungsgrund die Gefahr auf dem Verzuge 
ab, auf deren Beseitigung der Richter nach Um- 
ständen in polizeilicher Fürsorge unaufgerufen bedacht 
sein muß. So sind Provisorien in Prozessen über 
Alimente, Ehestreitigkeiten, Sponsaliensachen, Vor- 
mundschaftssachen, Baustreitigkeiten ꝛc. theils nach 
gesetzlichen Vorschriften theils in Erfüllung der all- 
gemeinen richterlichen Pflicht, einen Nothstand oder 
eine mit der Prozeßverzögerung verbundene schwere 
Gefahr von unbestimmter Tragweite zu vethüten, 
gewöhnlich oder unvermeidlich. Gönner a. a. O. 
Puchta in der Zeitschr. f. Civikrecht und Proz. 
Bd. V S. 107 f. 
Interimistische Beschränkungen der Dispositions- 
und Handlungsfähigkeit des mit einer persönlichen 
Klage auf ein Geben, Leisten oder Thun Belang- 
ten sind weder im Allgemeinen durch ein Gesetz 
vorgeschrieben oder gestattet, noch durch die Gefahr 
auf dem Verzuge in dem Siune, welcher in den 
oben bemerkten Beispielen verstanden ist, gerecht- 
fertiget. Denn 
1) der Realarrest (GO. Kap. VIII §J. 6) 
ist zwar eine für den Zweck der künftigen Exekution 
getroffene provisorische Maßregel und scheint hienach 
die Deutung zuzulassen, als solle oder könne auch