Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

92 Kontraktsklagen. Provisorien. 
Irrig versucht der Kläger die Häuser, welche 
der Beklagte an Z. verkauft hat, in Folge seiner 
Vorkaufsklage als eine res litigiosa darzustellen, 
rücksichtlich welcher der Grundsatz: pendente lite 
nil innovetur, einzuhalten sei. 
Eine Sache wird litigiös, wenn sie mit 
einer actio in rem verfolgt wird, nicht aber ist es 
in diesem technischen Sinne die species, deren 
Tradition oder Restitution mit einer persön- 
lichen Klage begehrt wird (Bayer Vorträge 8. Aufl. 
S. 561; Zimmermann im Arch. f. civil. Prax. 
B. 36 S. 59), und nur hinsichtlich der litigiösen, 
d. i. der mit einer dinglichen Klage verfolgten 
Sache hat hauptsächlich das kanonische Recht das 
Verbot aller Innovationen und Attentate ausge- 
sprochen, aus welchem hinwieder auch das bereits 
in dem Justinianeischen Rechte begründete Verbot 
der Veräußerung abgeleitet werden kann; Martin 
Vorles. über den gem. Proz. B. II S. 139; 
Langenn und Kori Erört. Th. II S. 176. 
Es ist also dermalen keiner der oben erörterten 
Ausnahmsfälle gegeben, in welchem es sich recht- 
fertigen ließe, die Dispositions= und Handlungsbe- 
fugniß des Beklagten B. hinsichtlich der Häuser, 
deren Tradition vermöge angeblichen Vorkaufsrechtes 
der Kläger von ihm mit einer persönlichen Klage 
verlangt, durch ein provisorisches Verbot zu be- 
schränken. 
Allerdings wird zwar von Einigen gelehrt, daß 
selbst bei persönlichen Klagen der Kläger, woferne 
Gefahr droht, daß die künftige Exekution vereitelt 
werden solle, einen Arrest impetriren könne, wodurch 
dasselbe erreicht werde, wie in dem Falle, wo die 
Gesetze eine res litigiosa als vorhanden annehmen 
(Zimmermann a. a. O. S. 62, 65), und 
hiebei wird die zu verhängende Provisionalmaßregel 
lediglich von der Bedingung abhängig gemacht, daß 
nebst der Gefahr die persönliche Forderung, deren