92 Kontraktsklagen. Provisorien.
Irrig versucht der Kläger die Häuser, welche
der Beklagte an Z. verkauft hat, in Folge seiner
Vorkaufsklage als eine res litigiosa darzustellen,
rücksichtlich welcher der Grundsatz: pendente lite
nil innovetur, einzuhalten sei.
Eine Sache wird litigiös, wenn sie mit
einer actio in rem verfolgt wird, nicht aber ist es
in diesem technischen Sinne die species, deren
Tradition oder Restitution mit einer persön-
lichen Klage begehrt wird (Bayer Vorträge 8. Aufl.
S. 561; Zimmermann im Arch. f. civil. Prax.
B. 36 S. 59), und nur hinsichtlich der litigiösen,
d. i. der mit einer dinglichen Klage verfolgten
Sache hat hauptsächlich das kanonische Recht das
Verbot aller Innovationen und Attentate ausge-
sprochen, aus welchem hinwieder auch das bereits
in dem Justinianeischen Rechte begründete Verbot
der Veräußerung abgeleitet werden kann; Martin
Vorles. über den gem. Proz. B. II S. 139;
Langenn und Kori Erört. Th. II S. 176.
Es ist also dermalen keiner der oben erörterten
Ausnahmsfälle gegeben, in welchem es sich recht-
fertigen ließe, die Dispositions= und Handlungsbe-
fugniß des Beklagten B. hinsichtlich der Häuser,
deren Tradition vermöge angeblichen Vorkaufsrechtes
der Kläger von ihm mit einer persönlichen Klage
verlangt, durch ein provisorisches Verbot zu be-
schränken.
Allerdings wird zwar von Einigen gelehrt, daß
selbst bei persönlichen Klagen der Kläger, woferne
Gefahr droht, daß die künftige Exekution vereitelt
werden solle, einen Arrest impetriren könne, wodurch
dasselbe erreicht werde, wie in dem Falle, wo die
Gesetze eine res litigiosa als vorhanden annehmen
(Zimmermann a. a. O. S. 62, 65), und
hiebei wird die zu verhängende Provisionalmaßregel
lediglich von der Bedingung abhängig gemacht, daß
nebst der Gefahr die persönliche Forderung, deren