Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

04 Kontrattatlagen. Provisorien. 
geleenden Prozeprechte eine species, die der Be- 
lagte zu restituiren oder zu tradiren verurtheilt wor- 
den ist, ohne weiters im Wege der Exekution ihm 
entwehrt werden, wobei sogar der animus dandi 
oder tradendi des Beklagten vom Richter supplirt 
oder fingirt und das Eigenthum gegen den Willen 
des Beklagten und bisherigen Eigenthümers dem 
klagenden Gläubiger adjudizirt wird (Bethmann- 
Hollweg Handb. d. Civilproz. S. 339; Wächter 
Erört. 2c. II. S. 27), und so weit, als oben sub 
Nr. 2 erörtert worden, darf gesetzlich der Richter 
in der Exekutionsinstanz diese bevorstehende Ent- 
wehrung auch durch eine Provisionalmaßregel sicher 
stellen. Früher aber und in anderer Weise ist ein 
Provisorium zur Sicherstellung der natürlichen Er- 
füllung einer eingeklagten Forderung nicht zu- 
laässig, ausgenommen, es wären die besonderen Be- 
dingungen eines Arrestschlages nach den Vorschriften 
der Gerichtsordnung gegeben. 
Demnach läßt sich für die Dispositionsbeschrän- 
kung, deren Wiederherstellung der revidirende Kläger 
nachsucht, kein Rechtsgrund auffinden. Der aus 
einer angeblichen Vertragsbestimmung über das Vor- 
kaufsrecht verpflichtete Beklagte ist zur Zeit noch 
nicht rechtlich behindert oder unfähig, über den 
Gegenstand des Vorkaufsrechtes kraft seines Eigen- 
thums zu verfügen und hat lediglich zu gewärtigen, 
daß, wenn er sich durch einen Verkauf und die 
Tradition an einen Dritten wider Treu und Glau- 
ben außer Stand setzt, dem erweislichen Vorkaufs- 
rechte zu genügen, er dem Kläger für dessen Inter- 
esse verantwortlich werde 1); Sintenis prakt. 
Eivilr. Bd. II S. 640. 
1) Die Frage, wie welt Provisorien in Streitsachen, die 
auf das dare odber tradere einer bestimmten Sache 
gerichtet sind, gehen dürfen, läßt sich nur nach dem 
Endzwecke des gerichtlichen Verfabrens in folchen