04 Kontrattatlagen. Provisorien.
geleenden Prozeprechte eine species, die der Be-
lagte zu restituiren oder zu tradiren verurtheilt wor-
den ist, ohne weiters im Wege der Exekution ihm
entwehrt werden, wobei sogar der animus dandi
oder tradendi des Beklagten vom Richter supplirt
oder fingirt und das Eigenthum gegen den Willen
des Beklagten und bisherigen Eigenthümers dem
klagenden Gläubiger adjudizirt wird (Bethmann-
Hollweg Handb. d. Civilproz. S. 339; Wächter
Erört. 2c. II. S. 27), und so weit, als oben sub
Nr. 2 erörtert worden, darf gesetzlich der Richter
in der Exekutionsinstanz diese bevorstehende Ent-
wehrung auch durch eine Provisionalmaßregel sicher
stellen. Früher aber und in anderer Weise ist ein
Provisorium zur Sicherstellung der natürlichen Er-
füllung einer eingeklagten Forderung nicht zu-
laässig, ausgenommen, es wären die besonderen Be-
dingungen eines Arrestschlages nach den Vorschriften
der Gerichtsordnung gegeben.
Demnach läßt sich für die Dispositionsbeschrän-
kung, deren Wiederherstellung der revidirende Kläger
nachsucht, kein Rechtsgrund auffinden. Der aus
einer angeblichen Vertragsbestimmung über das Vor-
kaufsrecht verpflichtete Beklagte ist zur Zeit noch
nicht rechtlich behindert oder unfähig, über den
Gegenstand des Vorkaufsrechtes kraft seines Eigen-
thums zu verfügen und hat lediglich zu gewärtigen,
daß, wenn er sich durch einen Verkauf und die
Tradition an einen Dritten wider Treu und Glau-
ben außer Stand setzt, dem erweislichen Vorkaufs-
rechte zu genügen, er dem Kläger für dessen Inter-
esse verantwortlich werde 1); Sintenis prakt.
Eivilr. Bd. II S. 640.
1) Die Frage, wie welt Provisorien in Streitsachen, die
auf das dare odber tradere einer bestimmten Sache
gerichtet sind, gehen dürfen, läßt sich nur nach dem
Endzwecke des gerichtlichen Verfabrens in folchen