Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Samstag den 4. April 1863. 28. Jahrgang. N 7. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsunwendung 
zunächst in Bayern. 
Aubalt: — aueländische Stralurtbelle dle Anwendung der Rücksallsbestim. 
mungen des Strasgesetzbuchs von 1861 6 ründen? (Schluß). — Bel wel- 
chem Gerlchte * die B’ert- "rll Dlskirlinarsachen # evetn ein. . 
reichen ! — Konnexl### Kotöffon ang er! 
*8 de über den Novene 4 1½0 nachgesn ter Resti zu. egen t 
nifsse ist lelbtändige Berusung 2 lulässig. Eine Richtigke a 
als Reolsionsbeschwerde gewürd! 
Können aneländische Strafurtheile die Anwendung 
der Rüchfallebestimmungen des Strafgesetzbuche von 
begründen?! 
(Schluß.) 
5) Für die Berücksichtigung ausländischer Straf= 
urtheile beim Rückfalle beruft man sich ferner auf 
den Art. 13 des Strafgesetzbuches von 1861, aus 
welchem sich ergeben soll, daß das Gesetz die Rechts- 
wirksamkeit ausländischer Strafurtheile für die in- 
ländische Strafrechtspflege prinzipiell anerkenne; 
allein gerade aus der Bestimmung des Art. 13 
dürfte am klarsten zu ersehen sein, wie sehr eine 
solche Berücksichtigung den Anschauungen des Straf- 
gesetzbuches von 1861 über die Bedentung aus- 
ländischer Urtheile im Inlande widerspricht. 
Das Strafgesetzbuch legt nämlich nach dem 
Inhalte des Art. 13 zwar allerdings der formel- 
len Thatsache der erfolgten rechtskräftigen 
Aburtheilung und Bestrafung im Auslande unter 
gewissen Voraussetzungen eine Bedeutung bei, indem 
es hiedurch nach Gestalt der Dinge zur Wahrung 
des Grundsatzes „non bis in idem“ eine noch- 
malige Verfolgung der in Frage stehenden That im 
Inlande für ausgeschlossen erklärt. Dagegen räumt 
Neue Folge VIII. Band.