Samstag den 4. April 1863. 28. Jahrgang. N 7.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsunwendung
zunächst in Bayern.
Aubalt: — aueländische Stralurtbelle dle Anwendung der Rücksallsbestim.
mungen des Strasgesetzbuchs von 1861 6 ründen? (Schluß). — Bel wel-
chem Gerlchte * die B’ert- "rll Dlskirlinarsachen # evetn ein. .
reichen ! — Konnexl### Kotöffon ang er!
*8 de über den Novene 4 1½0 nachgesn ter Resti zu. egen t
nifsse ist lelbtändige Berusung 2 lulässig. Eine Richtigke a
als Reolsionsbeschwerde gewürd!
Können aneländische Strafurtheile die Anwendung
der Rüchfallebestimmungen des Strafgesetzbuche von
begründen?!
(Schluß.)
5) Für die Berücksichtigung ausländischer Straf=
urtheile beim Rückfalle beruft man sich ferner auf
den Art. 13 des Strafgesetzbuches von 1861, aus
welchem sich ergeben soll, daß das Gesetz die Rechts-
wirksamkeit ausländischer Strafurtheile für die in-
ländische Strafrechtspflege prinzipiell anerkenne;
allein gerade aus der Bestimmung des Art. 13
dürfte am klarsten zu ersehen sein, wie sehr eine
solche Berücksichtigung den Anschauungen des Straf-
gesetzbuches von 1861 über die Bedentung aus-
ländischer Urtheile im Inlande widerspricht.
Das Strafgesetzbuch legt nämlich nach dem
Inhalte des Art. 13 zwar allerdings der formel-
len Thatsache der erfolgten rechtskräftigen
Aburtheilung und Bestrafung im Auslande unter
gewissen Voraussetzungen eine Bedeutung bei, indem
es hiedurch nach Gestalt der Dinge zur Wahrung
des Grundsatzes „non bis in idem“ eine noch-
malige Verfolgung der in Frage stehenden That im
Inlande für ausgeschlossen erklärt. Dagegen räumt
Neue Folge VIII. Band.