Kückfall. Ausländische Strafurtheile. 99
aber vor gänzlich erstandener Strafe entflieht oder
Begnadigung erlangt und bei seiner in Folge dessen
in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 13 Ziff. 1
in Bayern stattfindenden wiederholten Aburtheilung,
da der fragliche Diebstahl nach dem Strafgesetzbuche
von 1861 blos ein Vergehen bildet, eine einjährige
Gefängnißstrafe gegen ihn ausgesprochen wird. Hier
müßte, falls später der A. und B. neuerlich einen
nach Art. 282 Ziff. 1 strafbaren Diebstahl gemein-
schaftlich mit einander ausführen, der A. wegen
Verbrechens des Diebstahls nach Art. 276 des
Strafgesetzbuche# bestraft werden, während auf
Seite des B. blos ein Vergehen des Diebstahls
vorliegen würde; daß aber eine solche ungleiche Be-
handlung des A. und B. ungeachtet der völligen
Eleichheit der faktischen Verhältnisse die größte Un-
erechtigkeit involviren würde und unmöglich im
leun des Gesetzes gelegen sein kann, dürfte von
selbst klar sein.
6) Aber auch noch an einer anderen Stelle
ist der Grundsatz des Strafgesetzbuches von 1861,
daß dem materiellen Ausspruche ausländischer
Strafurtheile niemals ein Einfluß auf die Recht-
sprechung im Inlande eingeräumt werden soll,
mit voller Klarheit ausgesprochen, nämlich im Art. 45
des Strafgesetzbuches.
Nach Maßgabe dieses Artikels kann nämlich
zwar allerdings auch eine im Auslande erfolgte
Verurthellung und Bestrafung unter Umständen in
Bayern Folgen nach sich ziehen. Allein die im
Auslande verhängte Strafe, die dortselbst ge-
schehene Qualifikation der That, überhaupt der
anze materielle Ausspruch des ausländischen
rtheiles ist für die Beantwortung der Frage, ob
und welche Folgen die im Auslande stakttgehabte
Verurtheilung in Bayern nach sich zieht, völlig
bedeutungslos; der Eintritt der Straffolgen hängt