Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Kückfall. Ausländische Strafurtheile. 99 
aber vor gänzlich erstandener Strafe entflieht oder 
Begnadigung erlangt und bei seiner in Folge dessen 
in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 13 Ziff. 1 
in Bayern stattfindenden wiederholten Aburtheilung, 
da der fragliche Diebstahl nach dem Strafgesetzbuche 
von 1861 blos ein Vergehen bildet, eine einjährige 
Gefängnißstrafe gegen ihn ausgesprochen wird. Hier 
müßte, falls später der A. und B. neuerlich einen 
nach Art. 282 Ziff. 1 strafbaren Diebstahl gemein- 
schaftlich mit einander ausführen, der A. wegen 
Verbrechens des Diebstahls nach Art. 276 des 
Strafgesetzbuche# bestraft werden, während auf 
Seite des B. blos ein Vergehen des Diebstahls 
vorliegen würde; daß aber eine solche ungleiche Be- 
handlung des A. und B. ungeachtet der völligen 
Eleichheit der faktischen Verhältnisse die größte Un- 
erechtigkeit involviren würde und unmöglich im 
leun des Gesetzes gelegen sein kann, dürfte von 
selbst klar sein. 
6) Aber auch noch an einer anderen Stelle 
ist der Grundsatz des Strafgesetzbuches von 1861, 
daß dem materiellen Ausspruche ausländischer 
Strafurtheile niemals ein Einfluß auf die Recht- 
sprechung im Inlande eingeräumt werden soll, 
mit voller Klarheit ausgesprochen, nämlich im Art. 45 
des Strafgesetzbuches. 
Nach Maßgabe dieses Artikels kann nämlich 
zwar allerdings auch eine im Auslande erfolgte 
Verurthellung und Bestrafung unter Umständen in 
Bayern Folgen nach sich ziehen. Allein die im 
Auslande verhängte Strafe, die dortselbst ge- 
schehene Qualifikation der That, überhaupt der 
anze materielle Ausspruch des ausländischen 
rtheiles ist für die Beantwortung der Frage, ob 
und welche Folgen die im Auslande stakttgehabte 
Verurtheilung in Bayern nach sich zieht, völlig 
bedeutungslos; der Eintritt der Straffolgen hängt