III. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 81
ausgehen und auch nur konkreter Natur sind, im Gegensatz zu den
Reichsgesetzen und Reichsverordnungen, die von den gesetzgebenden
Faktoren ergehen und daher allgemeiner Natur und deshalb auch
entsprechend signiert sind. Auf solche Erlasse der verschiedensten Art
findet in Ansehung ihrer Wirksamkeit das oben in Betreff der Verord-
nungen Gesagte entsprechende Anwendung.
6. Kapitel.
Gewohnheitsrecht. Gerichtsgebrauch. Bescheide.
Juristenrecht u. s. w.
Auch auf dem Gebiete des öffentlichen Reichsrechts wird die
Gewohnheit rechtsbildend wirken. Allein zweifellos nur in änußerst
beschränktem Maße, da die einheitliche Gestaltung der Gesetzgebung
wohl hiefür wenig Raum lassen wird. Sollte aber dennoch auf diese
Art ein Rechtssatz sich bilden, so kann demselben doch unter keinen
Umständen die Kraft beikommen, das Gesetzesrecht zu ändern oder
aufzuheben. Ein dem Gesetzesrecht widersprechender Gewohnheits-
rechtssatz hätte keine rechtliche Bedeutung.
Die Erfordernisse und die Beweismittel für das Vorhandensein
eines solchen Rechtssatzes hier näher zu behandeln dürfte daher über-
flüsfig sein.
Dasselbe gilt von Gerichtsgebräuchen, sogenannten gemeinen
Bescheiden, Observanz, Juristenrecht u. s. w.
Bock, Staattrecht. 6