Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 81 
ausgehen und auch nur konkreter Natur sind, im Gegensatz zu den 
Reichsgesetzen und Reichsverordnungen, die von den gesetzgebenden 
Faktoren ergehen und daher allgemeiner Natur und deshalb auch 
entsprechend signiert sind. Auf solche Erlasse der verschiedensten Art 
findet in Ansehung ihrer Wirksamkeit das oben in Betreff der Verord- 
nungen Gesagte entsprechende Anwendung. 
6. Kapitel. 
Gewohnheitsrecht. Gerichtsgebrauch. Bescheide. 
Juristenrecht u. s. w. 
Auch auf dem Gebiete des öffentlichen Reichsrechts wird die 
Gewohnheit rechtsbildend wirken. Allein zweifellos nur in änußerst 
beschränktem Maße, da die einheitliche Gestaltung der Gesetzgebung 
wohl hiefür wenig Raum lassen wird. Sollte aber dennoch auf diese 
Art ein Rechtssatz sich bilden, so kann demselben doch unter keinen 
Umständen die Kraft beikommen, das Gesetzesrecht zu ändern oder 
aufzuheben. Ein dem Gesetzesrecht widersprechender Gewohnheits- 
rechtssatz hätte keine rechtliche Bedeutung. 
Die Erfordernisse und die Beweismittel für das Vorhandensein 
eines solchen Rechtssatzes hier näher zu behandeln dürfte daher über- 
flüsfig sein. 
Dasselbe gilt von Gerichtsgebräuchen, sogenannten gemeinen 
Bescheiden, Observanz, Juristenrecht u. s. w. 
Bock, Staattrecht. 6
	        
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