Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt: Bundesrat. 89 
die Rechnungen über den Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen 
(Entlastung) (Gesetz vom 2. Mai 1877 § 3. S. 491); 
die außerordentlichen Anordnungen gegen sozialdemokratische Be- 
strebungen (Gesetz vom 21. Oktober 1878 § 26 und 27. S. 356); 
die Ausgabe von Aktien für gemeinnützige Aktienunternehmungen 
(Gesetz vom 18. Juli 1884 § 1, Art. 173 a, 176 Nr. 4, 181 a, 207a, 210 
Nr. 4, 2156, S. 123): 
die Verträge über die Subventionierung von Postdampferlinien 
nach überseeischen Ländern (Gesetz vom 6. April 1885 § 3, S. 85): 
die Gewährung der Zollfreiheit für Materialien zur Ausstattung u. s. w. 
von Grenz= und Betriebswechselstationen der Eisenbahnen (Gesetz 
vom 18. April 1886, S. 123). 
die Geschäftsordnung für das Reichsgericht (Gerichtsverfassungs-Gesetz 
vom Jahr 1898, S. 395). 
Der Ermächtigung durch den Bundesrat bedarf es: 
zur Verteilung von Geldmitteln aus der französischen Kriegskosten- 
Entschädigung an die Bundesstaaten (Gesetz vom 2. Juli 1873 Art.3, 
.187): Z 
zur Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich der Desinfektion im 
Eisenbahnverkehr mit dem Auslande (Gesetz vom 25. Februar 1870, 
163); 
zur Steuervergütung für Branntwein zu gewerblichen Zwecken 
(Gesetz vom 19. Juli 1879 § 1, S. 259); 
zur Verlängerung von Steuerkrediten. 
Der Entscheidung des Bundesrates unterliegen nachbezeichnete Fälle: 
Streitigkeiten (Krieg wie Repressalien) zwischen verschiedenen 
Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und 
daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, 
werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt 
(Sten. Ber. 1867 S. 665 und Reichs-Verfassung Art. 76). 
Verfassungsstreitigkeiten (d. h. über Auslegung oder An- 
wendung von Verfassungsbestimmungen zwischen Regierung und 
Ständen bezw. in freien Städten zwischen Senat und Bürger- 
schaft, nicht auch Thronfolge= und Regentschaftsstreitigkeiten) 
in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde 
zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, wie z. B. in 
Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Koburg-Gotha, 
Sachsen-Altenburg und in den Hansestädten, hat auf Anrufen 
eines Teils der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das 
nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Er- 
ledigung zu bringen (Reichs-Verf. Art. 76, Sten. Ber. 1867 II. S. 595). 
Rekurse in Reichsbeamten-Pensionierungssachen (8 66 d. Reichsbeamten- 
Gesetzes vom 31. März 1873, S. 61); 
Meinungsverschiedenheiten über Leistungen der Eisenbahnen für Post- 
zwecke (Gesetz vom 20. Dezember 1875, Art. 1, S. 318);
	        
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