Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt: Bundesrat. 97 
Deutschen Heeres find die bezüglichen künftig ergehenden. Anordnungen 
für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente 
durch den Art. 8, Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer 
und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen 
(Reichs-Verfassung Art. 63, Abs. 5). 
Bei der Feststellung der Ausführungsbestimmungen zur Schiffs- 
vermessungs-Ordnung hat der Ausschuß für das Seewesen mitzuwirken 
(Bekanntmachung vom 5. Juli 1872 § 35, S. 281). 
Die Feststellung eines niedrigen Frachttarifs bei Notständen, ins- 
besondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel erfolgt auf 
Vorschlag des betreffenden Ausschusses (Reichs-Verfassung Art. 46, Abs. 1). 
Die betreffenden Bundesratsausschüsse sind zu vernehmen: 
vor Ernennung der Reichsbevollmächtigten und Stations- 
kontrolleure für Zölle und indirekte Steuern (Reichs- 
Verfassung Art. 36); 
vor Ernennung der Reichskonsuln (Reichs-Verfassung Art. 50); 
beim Erlaß der Instruktion für den Rechnungshof (Gesetzvom 
4. August 1866 § 5). 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten erforderlichen Beamten 
und Materialien zur Verfügung gestellt (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 4). 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den 
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrates für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet (R.-V. Art. 36). 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf 
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach 
dem Jahres= und Bücherschlusse auszustellenden Finalabschlüsse über die 
im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs- 
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Art. 38 zur 
Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktio- 
behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Haupt- 
übersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu- 
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des 
Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von 3 zu 3 
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen 
Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrat 
und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließ- 
liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes- 
rate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Feststellung (R.-V. Art. 39). 
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher 
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, 
für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und 
Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem 
Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesrats-Ausschusses festzu- 
Boc, Staatsrecht. 7
	        
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