104 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
Der Höchstkommandierende eines Kontingentes, sowie alle Offiziere
welche Truppen mehr als eines Kontingentes befehligen, und alle
Festungskommandanten werden vom Kaiser ernannt. Die von Ihm
ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und
den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers
abhängig zu machen (Reichs-Verfassung Art. 64, Abs. 2).
Diese Vorschrift findet auf Bayern keine Anwendung (Vertrag
§ 5 III.) und für Württemberg gelten folgende Bestimmungen der
Militär-Konvention: „Die Ernennung, Beförderung, Versetzung 2c.
der Offiziere und Beamten des königlich württembergischen Armeekorps
erfolgt durch Se. Majestät den König von Württemberg, diejenige
des Höchstkommandierenden für das Armeekorps nach vor-
gängiger Zustimmung Sr. Mmaoajestät des Königs von Preußen als
Bundesfeldherrn“ (Art. 5. Satz 1).
Ueber die Ernennung des Kommandanten für die in Württemberg
gelegenen festen Plätze — welche dem Bundesfeldherrn zusteht —
wird sich der Bundesfeldherr eintretendenfalls mit dem König von
Württemberg in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr
einen von ihm zu ernennenden Offizier aus dem königlich württem-
bergischen Armeekorps wählen will. Um der Beurteilung dieser
Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere
des königlich württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier auf-
wärts alljährlich Personal= und Qualifikationsberichte nach preußischem
Schema aufgestellt und Sr. Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt
(Art. 7, Abs. 1 und 2).
Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne
Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im preußischen
Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den
Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen (Reichs-Berf.
Art. 64, Abs. 4).
Auch diese Vorschrift findet auf Bayern nicht Anwendung und
in Beziehung auf Württemberg bestimmt die Militär-Konvention in
Art. 8, Abs. 2, daß hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung ein-
zelner Offiziere aus königlich württembergischen Diensten in die königlich
preußische Armee oder umgekehrt in jedem Spezialfalle besondere Ver-
abredungen stattzufinden haben. Bezüglich Sachsens ist sodann nach
Art. 7 der Militär-Konvention bestimmt, daß die Ernennung der
Kommandos führenden Generale der königlich sächsischen Truppen, mit
Ausnahme des Hoöchstkommandierenden des Armeekorps, der König
von Sachsen in der Weise vollzieht, daß Allerhöchstdieselben jede
einzelne Ernennung von dem Einverständnis des Bundesfeldherrn
abhängig machen. Die Ernennung des Höchstkommandierenden des
Armeekorps selbst erfolgt auf Grund der Vorschläge des Königs von