Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

104 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Der Höchstkommandierende eines Kontingentes, sowie alle Offiziere 
welche Truppen mehr als eines Kontingentes befehligen, und alle 
Festungskommandanten werden vom Kaiser ernannt. Die von Ihm 
ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und 
den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents 
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers 
abhängig zu machen (Reichs-Verfassung Art. 64, Abs. 2). 
Diese Vorschrift findet auf Bayern keine Anwendung (Vertrag 
§ 5 III.) und für Württemberg gelten folgende Bestimmungen der 
Militär-Konvention: „Die Ernennung, Beförderung, Versetzung 2c. 
der Offiziere und Beamten des königlich württembergischen Armeekorps 
erfolgt durch Se. Majestät den König von Württemberg, diejenige 
des Höchstkommandierenden für das Armeekorps nach vor- 
gängiger Zustimmung Sr. Mmaoajestät des Königs von Preußen als 
Bundesfeldherrn“ (Art. 5. Satz 1). 
Ueber die Ernennung des Kommandanten für die in Württemberg 
gelegenen festen Plätze — welche dem Bundesfeldherrn zusteht — 
wird sich der Bundesfeldherr eintretendenfalls mit dem König von 
Württemberg in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr 
einen von ihm zu ernennenden Offizier aus dem königlich württem- 
bergischen Armeekorps wählen will. Um der Beurteilung dieser 
Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere 
des königlich württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier auf- 
wärts alljährlich Personal= und Qualifikationsberichte nach preußischem 
Schema aufgestellt und Sr. Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt 
(Art. 7, Abs. 1 und 2). 
Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne 
Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im preußischen 
Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den 
Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen (Reichs-Berf. 
Art. 64, Abs. 4). 
Auch diese Vorschrift findet auf Bayern nicht Anwendung und 
in Beziehung auf Württemberg bestimmt die Militär-Konvention in 
Art. 8, Abs. 2, daß hinsichtlich etwa wünschenswerter Versetzung ein- 
zelner Offiziere aus königlich württembergischen Diensten in die königlich 
preußische Armee oder umgekehrt in jedem Spezialfalle besondere Ver- 
abredungen stattzufinden haben. Bezüglich Sachsens ist sodann nach 
Art. 7 der Militär-Konvention bestimmt, daß die Ernennung der 
Kommandos führenden Generale der königlich sächsischen Truppen, mit 
Ausnahme des Hoöchstkommandierenden des Armeekorps, der König 
von Sachsen in der Weise vollzieht, daß Allerhöchstdieselben jede 
einzelne Ernennung von dem Einverständnis des Bundesfeldherrn 
abhängig machen. Die Ernennung des Höchstkommandierenden des 
Armeekorps selbst erfolgt auf Grund der Vorschläge des Königs von
	        
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