V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 107
den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden
Satz herabgehen darf.
4. Bezüglich des Post= und Telegraphenwesens.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen=
Verwaltung an. Ihm steht der Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und
Telegraphen-Verwaltungen zu und die Anstellung der bei den Ver-
waltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen
Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte,
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des
Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe
der erwähnten Behörden fungierenden Post= und Telegraphenbeamten
G. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des
Deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem diese Beamte den Diensteid
zu leisten haben (Reichs-Verfassung Art. 50, Abs. 1, 2 u. 4).
5. Bezüglich Elsaß-Lothringen.
Der Kaiser übt in Elsaß-Lothringen im Namen des Reiches
die Staatsgewalt aus (Gesetz vom 9. Juni 1871 § 3. S. 212; 2. Mai 1877
§# 1, S. 491; 4. Juli 1879 § 1, S. 165; 7. Juli 1887, S. 377).
6. Bezüglich der Schutzgebiete.
In den deutschen überseeischen Schutzgebieten übt der Kaiser die
Schusgewalt im Namen des Reiches aus (Gesetz vom 10. September 1900
* 1, S. 813).
7. Die Befugnisse des Kaisers auf dem Gebiete der
Reichsgesetzgebung.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu
berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. (Reichs-Verfassung
rt. 12. «
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates den
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. (Reichs- Verfassung Art. 10.)
Die Berusung des Bundesrates und des Reichstages findet all-
jährlich statt und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten
ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen
werden. (Reichs-Verfassung Art. 18.)
Die Berufung des Bundesrats muß erfolgen, sobald sie von
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. (Reichs--Verfassung Art. 14.)
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse
des Bundesrates im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht,
wo sie durch Mitglieder des Bundesrates oder durch besondere von
lesterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. (Reichs-Verfassung
rt. 16.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs-
Lesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die An-