Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

V. Abschnitt: Das Präsidium des Reichs. 107 
den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden 
Satz herabgehen darf. 
4. Bezüglich des Post= und Telegraphenwesens. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen= 
Verwaltung an. Ihm steht der Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die 
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und 
Telegraphen-Verwaltungen zu und die Anstellung der bei den Ver- 
waltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen 
Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, 
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des 
Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe 
der erwähnten Behörden fungierenden Post= und Telegraphenbeamten 
G. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des 
Deutschen Reiches vom Kaiser aus, welchem diese Beamte den Diensteid 
zu leisten haben (Reichs-Verfassung Art. 50, Abs. 1, 2 u. 4). 
5. Bezüglich Elsaß-Lothringen. 
Der Kaiser übt in Elsaß-Lothringen im Namen des Reiches 
die Staatsgewalt aus (Gesetz vom 9. Juni 1871 § 3. S. 212; 2. Mai 1877 
§# 1, S. 491; 4. Juli 1879 § 1, S. 165; 7. Juli 1887, S. 377). 
6. Bezüglich der Schutzgebiete. 
In den deutschen überseeischen Schutzgebieten übt der Kaiser die 
Schusgewalt im Namen des Reiches aus (Gesetz vom 10. September 1900 
* 1, S. 813). 
7. Die Befugnisse des Kaisers auf dem Gebiete der 
Reichsgesetzgebung. 
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu 
berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. (Reichs-Verfassung 
rt. 12. « 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. (Reichs- Verfassung Art. 10.) 
Die Berusung des Bundesrates und des Reichstages findet all- 
jährlich statt und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten 
ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen 
werden. (Reichs-Verfassung Art. 18.) 
Die Berufung des Bundesrats muß erfolgen, sobald sie von 
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. (Reichs--Verfassung Art. 14.) 
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse 
des Bundesrates im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, 
wo sie durch Mitglieder des Bundesrates oder durch besondere von 
lesterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. (Reichs-Verfassung 
rt. 16. 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs- 
Lesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die An-
	        
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