Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

114 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
legung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzu- 
bringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die 
Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Teilnahme an 
der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach 
der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung 
und Auslegung der Wahlliste nicht. 
§ 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses 
sind öffentlich (Sten. Bericht 1869, S. 193 und 978). 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der 
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung 
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehren- 
amt und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittel- 
bares Staatsamt bekleiden. 
§ 10. Das Wahlrecht wird in Person (d. h. unmittelbar) durch 
derderle, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift 
ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. · 
8 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem 
Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, 
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
§ 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmen- 
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei 
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur 
unter den 2 Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
§ 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstags allein der Vorstand 
des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch 
den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen 
bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahblbezirke so lange 
versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
Die Anfechtung der Wahl steht jedem Reichstagswahl- 
berechtigten zu (Sten. Bericht 18741, S. 721 und Sitzung vom 18. März 1892). 
Wahlanfechtungen und von Seiten eines Reichstagsmitglicdes er- 
hobene Einsprachen, welche später als 10 Tage nach Eröffnung des 
Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, 
später als 10 Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, 
bleiben unberücksichtigt (Gesch.-Ordnung § 4). 
§ 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an 
dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen. (Sten. 
Bericht 1871. S. 24, 509 und 1874 S. 571, 573). 
§ 15. Der Bundesrat ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe 
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein ein- 
heitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.