Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 115 
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert 
werden. 
8 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen 
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden 
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden 
von den Gemeinden getragen. 
8 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum 
Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegen- 
heiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen 
unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver- 
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben 
unberührt (Gesetz vom 11. Dezember 1899, S. 699). 
Das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des 
Deutschen Reiches vom 28. Mai 1870. 
(Bundesgesetzblatt S. 275.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes für den 
Reichstag des Deutschen Reiches vom 31. Mai 1869 beschlossen, das 
nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu 
erlassen. 
§ 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen Guts- 
bezirk u. s. w.) ist gemäß § 8 des Gesetzes und nach Anleitung des dem 
Reglement anliegenden Verzeichnisses der Wahlkreise von dem Gemeinde- 
vorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen 
Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In 
derselben sind alle nach den 8§§ 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte 
in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten 
die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen 
nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die 
Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler 
alphabetisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmalgebens in mehrere 
Bezirke geteilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Ausstellung der 
Wahlerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen 8§ 12, 13, 
Nr. 4 Abs. 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum 
Knegsdienste, vom 9. November 1867 — Bundesgesetzblatt S. 131 — 
werden in die Wählerlisten eingetragen. 
8 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht (nach der 
Festsetzung des Wahltags) mindestens acht Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe 
des § 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von 
dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie 
unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor 
dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen 
(Sten. Bericht 1871, S. 382). 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Beschei- 
nigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen,
	        
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