VI. Abschnitt: Der Reichstag. 115
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert
werden.
8 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden
von den Gemeinden getragen.
8 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum
Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegen-
heiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen
unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver-
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben
unberührt (Gesetz vom 11. Dezember 1899, S. 699).
Das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des
Deutschen Reiches vom 28. Mai 1870.
(Bundesgesetzblatt S. 275.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 15 des Wahlgesetzes für den
Reichstag des Deutschen Reiches vom 31. Mai 1869 beschlossen, das
nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu
erlassen.
§ 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen Guts-
bezirk u. s. w.) ist gemäß § 8 des Gesetzes und nach Anleitung des dem
Reglement anliegenden Verzeichnisses der Wahlkreise von dem Gemeinde-
vorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen
Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In
derselben sind alle nach den 8§§ 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte
in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten
die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen
nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die
Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler
alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmalgebens in mehrere
Bezirke geteilt sind (§ 7 des Reglements), erfolgt die Ausstellung der
Wahlerlisten nach den einzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen 8§ 12, 13,
Nr. 4 Abs. 2 und § 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum
Knegsdienste, vom 9. November 1867 — Bundesgesetzblatt S. 131 —
werden in die Wählerlisten eingetragen.
8 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht (nach der
Festsetzung des Wahltags) mindestens acht Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe
des § 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von
dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf § 3 des Reglements, sowie
unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor
dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen
(Sten. Bericht 1871, S. 382).
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Beschei-
nigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen,