Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

118 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
oder Nebentische aufzustellenden on einen abgestempelten Umschlag an sich. 
Er begiebt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, wo er 
seinen Stimmzettel unbeachtet in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstands- 
tisch, nennt seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergiebt, 
sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den 
Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter, 
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen bepindert sind, ihren Stimm- 
zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu 
übergeben, dürfen sich der Seihilse einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag 
oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben 
wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher 
Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den Nebentisch (Abs. 1) nicht 
begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- 
raum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als unbedingt 
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
§ 16. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dessen Namen in der Wählerliste. 
§ 17. Um 7 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine Stimm- 
zettel mehr angenommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wähler- 
liste festgestellt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll 
anzugeben. 
zus 18. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer 
der Bet öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergiebt 
diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem an- 
deren Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Terperzurolitere nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll 
auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die 
Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, 
welche ebenso wie die Wählerliste, beim Schlusse der Wahlhandlung von dem 
Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
§ 19. Ungültig sind: 
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag 
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
übergeben worden sind; 
. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 
. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifel- 
aft zu erkennen ist (Sten. Bericht 1872, S. 390); 
timmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten (Sten. 
Bericht 1879, S. 649, 691); 
Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber 
den Gewählten enthalten (Sten. Bericht 1871, S. 42). 
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