122 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
2. durch Auflösung des Reichstages (Reichs-Verfassung Art. 25);
3. „ Verlust des Wählbarkeitsrechts (Str.-G.-B. § 33):
4. „ Niederlegung der Stelle (Verzicht) (Sten. Ber. 1867 I. S. 70);
5. „„ durch Annahme eines besoldeten Reichsamtes oder in einem
Bundesstaate eines besoldeten Staatsamtes (Reichs-Verfassung
Art. 21; Sten. Bericht 1873, S. 93, 210; 1880 S. 439; 1883 S. 34);
1893 S. 1323):;
6. „ Eintritt in ein Reichs= oder ein Staatsamt, mit welchem ein höherer
Rang oderein höheres Gehalt (also ein Avancement) verbundenist
) Art. 21; St. Ber. 1873 S.93; 1875 S.934; 1880 S.448);
„ To
„ Ungültigkeitserklärung der Wahl seitens des Reichstags
(534 Abs. 2 des Wahl-Reglements und § 8 der Geschäfts-Ordnung).
Diejenigen, welche die Mitgliedschaft nach Ziff. 1, 2, 4, 5, 6 und 8
verloren haben, bleiben (wieder) wahlberechtigt, dagegen bleiben solche,
welche derselben nach Ziff. 3 verlustig geworden sind, bis zur Wieder-
erlangung derselben, bezw. Wiedereinsetzung in dieselbe des Mitglied-
schafts-(Wählbarkeits). Rechtes verlustig.
Einedauernde Entziehung der Mitgliedschaft durch den Reichstag wegen
Unwürdigkeit (Verlieren des Wahl= und Wählbarkeits-Rechts) (Anl.-Bo.
1898 1900 Nr. 543) des Abgeordneten kennt die Reichs-Verfassung nicht.
Einen andern Erlöschungs-(Verlust).Grund kennt die Reichsgesetz-
gebung nicht, namentlich hat das immerwährende oder zeitige Fehlen
(sei es absichtlich oder wegen Verhinderung) den Verlust der Mitglied-
schaft rechtlich nicht zur Folge. (Sten. Bericht 1868, S. 57, 296, 454.)
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6. Kapitel.
Die Dauer der Legislaturperiode des Reichstags.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert auch im Falle vor-
heriger Auflösung nach Reichsgesetz vom 19. März 1888, S. 110 5 Jahre.
Sie beginnt mit der Eröffnungssitzung und endigt mit der Schlußsitzung.
Der Tag der Neuwahl wird vom Bundespräsidium bestimmt
(§ 9 des Wahl-Reglements).
Eine Verkürzung oder eine Verlängerung kann in der Regel nur
durch ein Verfassungsgesetz erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Verkürzung
durch Auflösung des Reichstages stattfinden. (Reichs-Verfassung Art. 24.) Dies
ist z. B. geschehen am 29. November 1873, S. 371 und am 11. Juni 1878,
S. 103. Eine Verlängerung für einen bestimmten Fall erfolgte z. B. 1870
(s. Sten. Berichte über die erste und zweite außerordentliche Session des Reichs-
tages, S. 18, 22, bezw. S. 74 der zweiten außerordentlichen Session) durch Ver-
fassungsgesetz.