Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt: Der Reichstag. 127 
VI. Der Reichstag wählt: 
6 Mitglieder der Reichsschuldenkommission (Ges. vom 23 Februar 1876, 
§ 3, S. 24). 
7 Mitglieder der Kommission für Arbeiterstatistik (Regulativ vom 
1. April 1892 und 29. Januar 1894 C.-Bl. S. 19.) 
  
9. Kapitel. 
Die Geschäftsordnung des Reichstages. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich, d. h. das 
Publikum hat Zulaß und die Verhandlungen dürfen publiziert werden 
(Feichs-Verfassung Art. 22, Abs. 1 und Sten. Bericht 1867 I, S. 439) siehe 
übrigens § 33 und 36 der Geschäftsordnung. Im übrigen behandelt 
der Reichstag seine Geschäfte nach der Geschäftsordnung, die er sich 
gemäß Reichs-Verfassung Art. 27 selbst giebt. Die Geschäftsordnung 
datiert vom 10. Februar 1876 bezw. 16. Februar 1895 und De- 
zember 1902 (Sten. Bericht S. 946). Dieselbe ist bis jetzt von jedem 
Reichstag acceptiert worden und unten abgedruckt. 
Bezüglich der Beschlußfassung schreibt die Reichs-Verfassung 
in Art. 28 vor: „Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge- 
lehnt. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der 
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl (also 199) der Mitglieder er- 
forderlich.“ Ob das Gesetz ein Verfassungsgesetz oder ein gewöhn- 
liches ist macht keinen Unterschied (Sten. Bericht 1876, S. 324 und 352). 
Nicht notwendig ist, daß diese Mehrheit schon bei der Be- 
ratung zugegen war (Sten. Bericht 1872, S. 3833). Die Anwesenheit 
des Reichskanzlers oder dessen Stellvertreters ist nicht vorgeschrieben 
(Sten. Bericht 18671, S. 445 f.); siehe übrigens Reichs-Verfassung Art. 16. 
Dagegen ist nach Reichs-Verfassung Art. 9 jedes Mitglied des Bundes- 
rates berechtigt, im Reichstag zu erscheinen und muß daselbst auf Ver- 
langen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu 
vertreten, auch wenn dieselben von der Majorität des Bundesrates 
nicht adoptiert worden sind; selbstverständlich auch die mit Vertretung 
einer Vorlage im Reichstage beauftragten Kommissäre (Reichs-Verfassung 
Art. 16). Diese Vertreter dürfen während ihrer Rede nicht unterbrochen, 
können aber nachher zur Ordnung gerufen werden (Sten. Bericht 1867 II, 
S. 613 und 61). 
Die Verhandlungen des Reichstages werden als stenographische 
Berichte samt dem Reichshaushaltetat und den sonstigen Anlagen gedruckt 
und den Abgeordneten zugestellt, auch sind sie käuflich. 
I. Zusammentritt des Reichstages und Prüfung der Wahlen. 
Der Zusammentritt des Reichstages. 
§s 1. Beim Eintritt in eine neue Legislaturperiode treten nach Er- 
öffnung des Reichstages die Mitglieder desselben unter dem Vorsipe ihres
	        
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