Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

132 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers 
unter den im § 21 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 
§ 23. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen 
nur einer einmaligen Beratung und Abstimmung. Abänderungs- 
vorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens 
finden alle Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf 
sie Anwendung. 
Die Beratung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, 
und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in 
welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antragstellers stattfinden. 
wenn kein Mitglied widerspricht. 
§ 24. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen 
Mitgliede wieder ausgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren 
Unterstützung. 
§ 25. Anträge des Bundesrats sind, auch wenn sie Gesetz- 
entwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der §§ 18 und 21 zu 
behandeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundesrats das im § 23 
bestimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird. 
b) in den Kommissionen. 
§ 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche 
1. die Geschäftsordnung., 
2. die eingehenden Petitionen, 
3. den Handel und die Gewerbe, 
4. die Finanzen und Zölle, 
5. das Justizwesen, 
6. den Reichshaushaltetat 
betreffen, können besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus- 
stellenden Bedürfnisses gewählt werden. 
Außerdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die 
Bildung besonderer Kommissionen beschließen. 
Alle Abteilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissionsmit- 
gliedern durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden 
Mitglieder. Die Wahl kann sich auf sämtliche Mitglieder des Reichstages 
erstrecken. Trifft die Wahl mehrerer Abteilungen denselben Abgeordneten, 
so hat diejenige Abteilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. 
Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abteilung den 
Vorzug. Die Abteilung. deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat 
sobald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen. « 
§ 27. Die Kommissionen konstituieren sich unter einem aus ihrer 
Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer und sind beschlußfähig, 
sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 
Nach beschlossener Beratung wählt die Kommission aus ihrer Mitte 
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in 
einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens 
2 Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche Abgeordnete verteilt, 
auch dem Bundesrate in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren 
übersandt (8 19). 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht- 
erstatter ohne schriftlichen Bericht im Reichstage mündlich Bericht erstaiten
	        
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