Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

134 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
IV. Die Behandlung der Interpellationen und der Uebersichten der vom 
Bundesrate gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Reichstages. 
§ 32. Interpellationen an den Bundesrat müssen, bestimmt sormu- 
liert und von 30 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten des Reichs- 
tages überreicht werden, welcher dieselben dem Reichskanzler abschriftlich 
mitteilt und diesen in der nächsten Sitzung des Reichstages zur Erklärung 
darüber auffordert, ob und wann er die Interpellation beantworten werde. 
Erklärt der Reichskanzler sich zur Beantwortung bereit, so wird an dem 
von ihm bestimmten Tage der Interpellant zu deren näherer Ausführung 
verstattet (Sten. Ber. des verfassungsberatenden Reichstags 1871, S. 415—448). 
§ 33. An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ab- 
lehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben 
anschließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung 
eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem 
Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in Form eines An- 
trages weiter zu verfolgen. 
§ 34. Die Uebersicht der vom Bundesrat auf Beschlüsse des Reichs- 
tages gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Verteilung 
befördert. « 
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Verteilung ist jedes Reichstags- 
mitglied berechtigt, das Verzeichnis zum Gegenstande von Bemerkungen 
zu machen, welche sich jedoch zu beschränken haben 
a) auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
b) auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Reichstages, welche durch Zustimmung 
oder Ablehnung des Bundesrates ihre Erledigung gefunden haben, dürfen 
nicht zum Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
Sind innerhalb der 14tägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Reichskanzler mitgeteilt und sodann auf die Tages- 
ordnung gesetzt. 
Die Stellung eines Antrages ist bei der Verhandlung im Plenum 
unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den 
Gegenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu 
verfolgen. 
V. Die Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Die Tagesordnung. 
§ 35. Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Präsi- 
denten vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. 
Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Reichstag 
durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die 
Tagesordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des 
Bundesrates durch den Druck mitgeteilt. 
In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage 
eine Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des 
Reichstages gestellten Anträge und die zur Erörterung im Plenum ge- 
langenden Petitionen erledigt werden (sog. Schwerinstag).
	        
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