fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

159 
den Zählbogen der Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 
5. Juni anlangen. 
Für die Zählung der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni Geborenen und 
Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die vor 12 Uhr Ge- 
borenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen als Anwesende einzutragen sind. 
3) Als aus der Haushaltung (Wohnung) vorübergehend abwesende und 
daher in das Verzeichniß 1 B des Zählbogens einzutragende Personen gelten aus- 
schließlich: 
a) diejenigen Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 wegen einer Berufs--, 
Geschäfts-, Amts= oder Diensthandlung, zur Krankenwartung, zu kurzer Aus- 
hilfe, Dienst= oder Arbeitsleistung, zu Festen oder Versammlungen oder sonst 
zufällig über Nacht aus der Wohnung abwesend waren; 
b) diejenigen Personen, welche auf Berufs-, Geschäfts-, Amts-, Dienst-, Ver- 
gnügungs-, Erholungs= oder Bade-Reisen, oder zum Besuch, oder als Vertreter 
beim Reichs= oder Landtag, bei Kreis= oder ähnlichen Versammlungen, als 
Schiffer auf See= oder Flußreisen, als Flößer oder Frachtfahrer, auf Jahr- 
märkten und Messen, zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen, als 
Kranke in Krankenheilanstalten (jedoch mit Ausschluß der Insassen von Alter- 
versorgungs-, Siechen= und Irrenanstalten), als Wöchnerinnen in Entbin- 
dungsanstalten oder als Gefangene (mit Ausnahme der in Zuchthäusern oder 
Besserungsanstalten befindlichen) zeitweilig aus ihrem Wohnorte oder ihrer 
Wohnung abwesend sind; 
JD0) Militärpersonen, welche auf einem Marsche, auf Uebung, auf Reisen, oder auf 
Urlaub auf bestimmte Zeit aus ihrem ständigen Quartier (Wohnung, Schlaf- 
stätte) abwesend sind oder über Nacht auf Wache abwesend waren. 
4) Personen, welche aus einer der vorstehend bei 3 a, b, c genannten Veranlassungen 
an einem Orte beziehungsweise in einer Haushaltung vorübergehend anwesend 
sind, sind im Verzeichniß I A des Zählbogens durch den in Spalte 17 geforderten 
Eintrag kenntlich zu machen. 
8. 3. 
Von den nach §. 2 in den Zählbogen einzutragenden Personen, sofern sie 14 Jahre 
alt und darüber sind, sowie von den für Lohn arbeitenden oder dienenden Kindern unter 
14 Jahren soll aufgenommen werden: 
1) der Vorname, 
2) der Familienname, 
3) die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.