Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VI. Abschnitt. Der Reichstag. 137 
wenn ein besonderer Antrag hierauf gestellt und von wenigstens 50 Mit- 
gliedern unterstützt wird. Neue Amendements sind dann nicht mehr zulässig. 
k) Der Schluß der Debatte. 
§ 51. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben 
kann das Wort begehrt werden. Der Reichstag beschließt darüber. Sind 
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämtlich der Reihen- 
solge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach 
durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Stimmen- 
gleichheit wird die Frage als verneint angesehen. 
§* 52. Die Teilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. 
Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen 
der Antragsteller, in allen anderen Fällen der Reichstag. 
§ 53. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der 
Debatte bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn solche er- 
solgt, so wird demnächst ohne weitere Motivierung des Antrages und ohne 
Diskussion über denselben abgestimmt. 
Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann jeder Zeit gestellt 
werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und 
ein Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß 
der Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal ver- 
worfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden. - 
Die Anträge auf motivierte Tagesordnung (Z 49) sind vor den 
übrigen Amendements zur Abstimmung zu bringen. 
Ueber Anträge des Bundesrats kann nicht zur Tagesordnung über— 
gegangen werden. 
g) Die Abstimmung. 
§ 54. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen. 
Ist vor einer Abstimmung infolge einer darüber gemachten Be- 
merkung der Präsident oder einer der fungierenden Schriftführer zweifel- 
haft, ob eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern anwesend sei, so er- 
solgt der Namensaufruf. 
Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder den von einem 
Mitgliede gestellten Antrag auf Auszählung des Hauses der Präsident, 
daß kein Mitglied des Bureaus über die Anwesenheit der beschlußfähigen 
Anzahl zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag erledigt. 
& 55. Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit durch 
Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der 
Antrag als abgelehnt (Sten. Ber. 1867 II, S. 125). 
4 Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der 
sungierenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebnis, so erfolgt die Zählung des 
Hauses. 
§* 56. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise: 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen. 
Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen mit Ausnahme 
einer Thür an der Nord= und einer an der Südseite. An jeder dieser 
beiden Thüren stellen sich je 2 Schriftführer auf.
	        
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