Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

140 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Die Deputationen. 
§ 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, 
so bestimmt der Reichstag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl 
der Mitglieder; das Los bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mit- 
glied der Deputation und führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 69. Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem 
Reichskanzler übersandt. 
§ 70. Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem 
Ablaufe der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht 
zur Beschlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten. 
X. Der Beschluß des Reichstages vom 12. Dezember 1891 betreffend die 
Etats-Resolutionen. 
(Stenographischer Bericht Seite 3387). 
6 Die bei der Beratung des Reichshaushalts-Etats in der zweiten 
Lesung beantragten Resolutionen bedürfen der Unterstützung von 15 Mit- 
gliedern. Die Abstimmung über diese Resolutionen erfolgt frühestens am 
3. Tage, nachdem sie gedruckt und in die Hände der Mitglieder ge- 
kommen sind. Die Abstimmung ist bis nach endgültiger Festsetzung der 
Etatsposition auszusetzen, sofern der enge Zusammenhang mit der Etats- 
position es angezeigt erscheinen läßt oder ein von 30 Mitgliedern unter- 
stützter Antrag es verlangt. 
10. Kapitel. 
Strafrechtlicher Schutz der Verhandlungen. 
Die Verhandlungen sind durch das Strafgesetzbuch wie folgt 
geschützt: 
§ 105. Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerschaft 
einer der freien Hansestädte, eine gesetzgebende Versammlung des Bundes, 
des Zollvereins oder eines Bundesstaats auseinander zu sprengen, zur 
Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder 
aus ihnen gewaltsam zu entsernen, wird mit Zuchthaus nicht unter 
5 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht 
unter 1 Jahre ein. 
§ 106. Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versamm- 
lungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Hand- 
lung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder 
zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Festungs# 
haft von gleicher Dauer bestrast. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis. 
zu 2 Jahren ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.