Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Röschnitt. 
Die Behördenorganisation des Reiches. 
1. Kapitel. 
Die Errichtung, Aenderung und Aufhebung der Behörden 
(Aemter) und die Ernennung, Versetzung und Entlassung der 
Reichsbeamten. 
A- Reichs-Verfassung bestimmt in Art. 7, daß der Bundesrat über 
die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen beschließt. Hieraus folgt, daß 
zur Errichtung und zur Aufhebung sowie zur Bestimmung des Sitzes von 
Reichsämtern aller Arten in der Regel der Bundesrat zuständig ist und 
im Zweifel hiefür die Vermutung spricht; sodann folgt aus Artikel 69 der 
Reichs-Verfassung, daß neue Behörden- und Beamtenstellen sowie die Er- 
höhung fester Gehalte nicht stattfinden dürfen, ehe die Einwilligung des 
Reichstags erteilt (Sten. Ber. 186711, S. 118 und 385). Dabei ist es 
nach dem Beisatz: „sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt 
ist“ in Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 2 aber nicht ausgeschlossen, daß 
durch Spezialgesetze auch andere Organe (s. z. B. R.-G.-Bl. 1895, S. 349) 
hiezu ermächtigt werden. Verfassungsgemäß ist der Reichskanzler durch 
Art. 17 zum verantwortlichen Minister des Reiches bestellt und nach Reichs- 
Verfassung Art. 50 gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen- 
verwaltung dem Kaiser an. 
Die Ernennung, Titulatur, Bestimmung der Bekleidungsart und 
Entlassung, sowie die Beförderung und die Versetzung der Reichsbeamten 
steht dagegen dem Kaiser zu (Reichs-Verfassung Art. 18), desgleichen die Be- 
zeichnung der Aemter. Die Eidesformel hat der Kaiser auf Grund des 
Art. 18 der Reichs-Verfassung wie folgt vorgeschrieben: 
„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissen- 
den, daß, nachdem ich zum Beamten des Deutschen Reiches bestellt 
worden bin, ich in dieser meiner Eigenschaft Sr. Majestät dem 
Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Reich-Verfassung und 
Bock. Staatsrecht. 10 
  
  
  
 
	        
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