Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 151 
u Überwachen und die Landesbehörden auf die von ihnen wahrgenommenen 
Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung 
u dringen. 
#iie Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, den Kommissaren 
auf Erfordern wahrheitsgetreu Auskunft über alle Verhältnisse des Schiffes 
und über dessen Reise zu erteilen, sowie jederzeit das Betreten der Schiffs- 
räume und die Einsicht in die Schiffspapiere zu gestatten. 
Im Auslande werden die Obliegenheiten der Kommissare behufs 
Wahrnehmung der Interessen deutscher Auswanderer von den Behörden des 
Reichs wahrgenommen, denen erforderlichenfalls besondere Kommissare als 
Hilfsbeamte beizugeben sind. (§ 41). 
3. Die Reichsschulkommission in Berlin. 
(Seit 1875). 
Dieselbe besteht aus einem Präsidenten, welcher vom Kaiser ernannt 
wird, sodann aus 4 ständigen Mitgliedern, (Schulmännern) wovon je 1 von 
den Königreichen Preuen, Bayern, Sachsen, Württemberg ernannt werden, 
sowie 2 wechselnden Mitgliedern, wovon das 5. abwechselnd von Baden, 
Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Elsaß-Lothringen und das 6. nach festem 
Turnus, d. h. nach der verfassungsgemäßen Reihenfolge, von anderen Staaten 
des Deutschen Reiches auf je 2 Jahre ernannt werden. 
Dieselbe hat auf Verlangen des Reichskanzlers Anträge zu begut- 
achten, die die Verleihung der Berechtigung zur Ausfertigung von Zeug- 
nissen über die Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst von 
Lehranstalten bezwecken. 
Die Kommission tritt alljährlich im März und im September zu- 
sammen. 
4. Die Technische Kommission für Seeschiffahrt in Berlin. 
Dieselbe besteht aus: 
1 Vorsitzenden, 
12 auf Vorschlag der Regierungen der Bundesseestaaten vom Kaiser 
jedesmal auf 3 Jahre ernannten Mitgliedern, 
1 Vertreter des Reichsmarineamts. 
Derselben liegt die Begutachtung von Anträgen betreffend die See- 
schiffahrt und die Verbesserung der Seeftiiffahrts Einkichtungen ob. 
5. Die Reichsprüfungs-Inspektoren für die Seeschiffer 
und Seesteuermanns-, sowie für die Seedampfschiffs- 
Maschinisten-Prüfungen. 
(Bekanntmachung vom 26. Juli 1891, § 9, 27, S. 36.). 
Dieselben haben darüber zu wachen, daß die vom Bundesrat er- 
lassenen Prüfungsvorschriften befolgt und überall gleiche Anforderungen an 
die Examinanden gestellt werden. Sie werden nach Anhörung des Bundes- 
ratsausschusses für Handel und Verkehr berufen. 
Die Inspektoren für die See-Schiffer= und Steuermannsprüfungen 
werden vom Kaiser ernannt. Die Inspektoren für Seedampfschiffs- 
Maschinistenprüfung werden vom Reichskanzler bestellt.
	        
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