VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 153
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, „Koburg-Gotha,Anhalt,
ShwarkburgRudolstadt, Sondershausen, Waldeck, Reuß j. L., Lübeck und
remen.
10. Das Schiffsvermessungsamt in Berlin.
Das Schiffsvermessungsamt führt die Aufsicht über das Schiffver-
messungswesen und revidiert die Schiffsvermessung.
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Vermessungsbehörden hin-
sichtlich der Handhabung der Dermesungserdnung mit technischen An-
weisungen zu versehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Ver-
messungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vor-
gefundenen Mängel herbeizuführen, für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart
einzelne Vorschriften der Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, des-
leichen über Eichung der Binnenschiffe auf der Elbe, Weser, den Wasser-
aßen östlich der Elbe und des Dortmund-Emskanals, zu bestimmen, in
welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden
zur Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund
der §§ 16 und 35 des Gesetzes vom 20. Juni 1888, S. 190 anzuweisen.
Auch ist es als Plenum ausschließlich Disziplinarbehörde über seine Mitglieder.
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der
Messungen beiwohnen.
Sämtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden
dem Schiffsvermessungsamt einzureichen. (Ges. v. 20. Juni 1888, S. 190, 8 23).
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Ausstellung eines neuen
Meßbriefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigten Meßbriefes zu
Beanstandungen Anlaß gibt. (§ 24, Abs. 2). Außerdem liegt ihm ob, die
Ausstellung von Mehbriesen für die in Preußen und Lübeck vermessenen im
Schiffregister eingetragenen Seeschiffe.
11. Die Behörden für die Untersuchungen von Seeunfällen.
A) Das Oberseeamt in Berlin.
Das Oberseeamt bildet eine kollegiale Behörde und besteht aus einem
richterlichen Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, von welchen letzteren wenigstens
3 der Schiffahrt kundig sein müssen. Der Vorsitzende und ein schiffahrts-
kundiger ständiger Beisitzer, sowie deren Stellvertreter werden von dem
Kaiser ernannt. Für das Amt der übrigen nicht ständigen Beisitzer bringen
die Regierungen der Bundesseestaaten je 3 sachkundige Personen in Vor-
schlag. Der Vorschlag gilt für je 3 Jahre, nach deren Ablauf ein neuer
Vorschlag zu machen ist. Aus der GErsanchal der Vorzeschlagenen wählt
der Vorstzende für jeden Beschwerdefall 5 Beisitzer aus, beruft dieselben ein
und beeidigt sie auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts. (Gesetz
vom 27. Juli 1877 § 29, S. 552). ç ç
Das Oberseeamt entscheidet als Beschwerdeeinstanz über die Ent-
scheiung. der Seeämter, namentlich ob einem Seeschiffer, Seesteuermann oder
einem Maschinisten eines Seedampfschiffs wegen Verschuldens eines Seeun-
falls die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes zu entziehen sei.
Die Geschäftsordnung des Oberseeamts vom 3. Mai 1878 ist im Zentral-
blatt 1878 S. 276 ff. und der Nachtrag vom 10. Mai 1879 S. 371 enthalten.
Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe be-
troffen werden, find an den deutschen Küsten von den Landesregierungen
Seeämter errichtet. (Gesetz vom 27. Juli 1874 § 13, 25—27, S. 552).