158 Zweiter Teil: Die Organisation des Bundes.
Das Reichsversicherungsamt hat die Organisation und Durchführung
der Versicherungs-Gesetze und der Statuten und die Aufsicht über die
Berufsgenossenschaften und Versicherungs-Anstalten zu führen, unbeschadet
der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, die sich auf die Rechte und Pflichten
der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten
und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, sowie über Be-
schwerden gegen Verfügungen der Genossenschafts-Vorstände und über
Rekurse, bezw. Revisionen der Entscheidungen der Schiedsgerichte end-
giltig zu entscheiden.
Die beim Reichsversicherungsamt bestehende Rechnungsstelle besorgt
die rechnerischen, statistischen und versicherungstechnischen Arbeiten und die
Verteilung der Renten, sowie die Abrechnung mit den Posten.
Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter und Versicherungs-
anstalten zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. Die Formen des Verfahrens
und der Geschäftsgang desselben sind durch Verordnung vom 5. August 1885
S. 255 geregelt.
16. Die physikalisch-technische Reichsanstalt in
Charlottenburg.
Derselben liegt die experimentelle Förderung der exakten Natur-
sorschung und der Präzisionstechnik ob.
Dieselbe ist eingeteilt in die
1. Abteilung, die physikalische, welche die wissenschaftlichen Forschungen
earbeitet;
2. Abteilung, welche das Ergebnis der Forschungen im technischen
Sinn weiter zu bilden und für die Präzisionstechnik nutzbar zu
machen hat.
Im Besonderen hat die 2. Abteilung diejenigen Meßgeräte und
Kontrollinstrumente zu prüfen und zu beglaubigen, welche nicht in den Ge-
schäfterreis der Normal-Eichungskommission gehören. (Gesetz v. 1. Juni 1898,
905).
Die Aussicht über die technische und wissenschaftliche Thätigkeit der
Anstalt wird von dem Kuratorium, bestehend aus 1 Präsidenten und
23 Mitgliedern, geführt, dessen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden.
17. Das Kanalamt in Kiel.
Das „Kaiserliche Kanalamt" ist errichtet für die Unterhaltung und
den Betrieb des Kaiser Wilhelm-Kanals (Kaiserl. Erlaß vom 15. Juni
1895 S. 349).
Zur örtlichen Wahrnehmung der militärischen Interessen ist ein
Marinekommissar bestellt.
18. Die entscheidenden Reichsdisziplinarbehörden.
Diese entscheiden über die Entfernung von Reichsbeamten aus dem
Amt im Wege des Disziplinarverfahrens mit Ausnahme der Mitglieder
des Reichsgerichts, des Bundesamts für das Heimatwesen, des Rechnungs-
hofs und der richterlichen Militärjustizbeamten.
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfnis
zusammentreten, sind nach Gesetz vom 31. März 1873, S. 60: