Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

158 Zweiter Teil: Die Organisation des Bundes. 
Das Reichsversicherungsamt hat die Organisation und Durchführung 
der Versicherungs-Gesetze und der Statuten und die Aufsicht über die 
Berufsgenossenschaften und Versicherungs-Anstalten zu führen, unbeschadet 
der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, die sich auf die Rechte und Pflichten 
der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten 
und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, sowie über Be- 
schwerden gegen Verfügungen der Genossenschafts-Vorstände und über 
Rekurse, bezw. Revisionen der Entscheidungen der Schiedsgerichte end- 
giltig zu entscheiden. 
Die beim Reichsversicherungsamt bestehende Rechnungsstelle besorgt 
die rechnerischen, statistischen und versicherungstechnischen Arbeiten und die 
Verteilung der Renten, sowie die Abrechnung mit den Posten. 
Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter und Versicherungs- 
anstalten zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften 
durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. Die Formen des Verfahrens 
und der Geschäftsgang desselben sind durch Verordnung vom 5. August 1885 
S. 255 geregelt. 
16. Die physikalisch-technische Reichsanstalt in 
Charlottenburg. 
Derselben liegt die experimentelle Förderung der exakten Natur- 
sorschung und der Präzisionstechnik ob. 
Dieselbe ist eingeteilt in die 
1. Abteilung, die physikalische, welche die wissenschaftlichen Forschungen 
earbeitet; 
2. Abteilung, welche das Ergebnis der Forschungen im technischen 
Sinn weiter zu bilden und für die Präzisionstechnik nutzbar zu 
machen hat. 
Im Besonderen hat die 2. Abteilung diejenigen Meßgeräte und 
Kontrollinstrumente zu prüfen und zu beglaubigen, welche nicht in den Ge- 
schäfterreis der Normal-Eichungskommission gehören. (Gesetz v. 1. Juni 1898, 
905). 
Die Aussicht über die technische und wissenschaftliche Thätigkeit der 
Anstalt wird von dem Kuratorium, bestehend aus 1 Präsidenten und 
23 Mitgliedern, geführt, dessen Mitglieder vom Kaiser ernannt werden. 
17. Das Kanalamt in Kiel. 
Das „Kaiserliche Kanalamt" ist errichtet für die Unterhaltung und 
den Betrieb des Kaiser Wilhelm-Kanals (Kaiserl. Erlaß vom 15. Juni 
1895 S. 349). 
Zur örtlichen Wahrnehmung der militärischen Interessen ist ein 
Marinekommissar bestellt. 
18. Die entscheidenden Reichsdisziplinarbehörden. 
Diese entscheiden über die Entfernung von Reichsbeamten aus dem 
Amt im Wege des Disziplinarverfahrens mit Ausnahme der Mitglieder 
des Reichsgerichts, des Bundesamts für das Heimatwesen, des Rechnungs- 
hofs und der richterlichen Militärjustizbeamten. 
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfnis 
zusammentreten, sind nach Gesetz vom 31. März 1873, S. 60:
	        
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