VII. Adschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 159
1. in erster Instanz die Disziplinarkammern in:
Arnsberg, Bremen, Breslau, Bromberg, Cassel, Cöln a. Rh. Cöslin,
Danzig, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M., Frankurt a. O.,
Hammover. Karlsruhe in Baden, Königsberg in Ostpreußen, Leipzig,
iegnitz, Lübeck, Magdeburg, Münster in Westfalen, Oppeln, Pofes,
Potsdom, Schleswig, Schwerin in Mecklenburg, Stettin, Straßburg,
Stuttgart und Trier; ç
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof in Leipzig.
Der Disziplinarhof entscheidet auch über Streitigkeiten über die Zu-
ständigkeit der Disziplinarkammern. Auch sind ihm die nichtrichterlichen
Landesbeamten und die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen in
Elsaß-Lothringen unterstellt.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser
ernannt. Die Disziplinar-Kammern bestehen aus 7, der Disziplinar-Hof
aus 11 Mitgliedem Von den 7 Mitgliedern sind in Richterstellungen die
Mehrzahl. Von den 11 Mitgliedern müssen mindestens 4 dem Bundesrat
angehören und 5 Mitglieder des Reichsgerichts sein.
Für die Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung, welche im
Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben, ist die Disziplinarkammer
in Straßburg zuständig. (Gesetz vom 5. November 1874, S. 128.)
Für Disziplinarfälle in den Schutzgebieten ist im Auswärtigen
Amt in der Kolonial-Abteilung ein besonderer Disziplinar-Hof und eine
Disziplinar-Kammer in Potsdam bestellt. (Kaiserlicher Erlaß vom 9. August
1896, S. 691.)
19. Das Aussichtsamt für Privatversicherung in Berlin.
(Gesetz vom 12. Mai 1901, S. 139 und Verordn. vom 23. Dezember 1901, S. 498.)
Dasselbe besteht aus 1 Vorsitzenden und den erforderlichen ständigen
und nichtständigen Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag des
Bundesrats vom Kaiser ernannt, die nichtständigen Mitglieder vom Bundesrate
gewählt. Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt, soweit nicht
einzelne Mitglieder, die im Reichs= oder Staatsdienst ein anderes Amt be-
kleiden, für die Dauer dieses Amtes berufen werden, auf Lebenszeit. Die
übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt. Die Mitglieder des
Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter oder Beamte von öffentlichen
Versicherungganstalten sein. #
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet auf Grund münd-
licher Beratung in der Besetzung von 3 Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden unter Zuziehung von 2 Mitgliedern des Uersicherungsberrats,
. Üüber die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (§§ 4 bis 7),
über die Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplans (§ 13),
sofern bei dem Aufsichtsamte Bedenken bestehen,
Über die Genehmigung einer Bestandsveränderung (8 14).
über die Genehmigung der Auflösung eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit (§ 43), # Z ·
über die Anerkennung eines Vereins als eines kleineren (8 53),
4 Über den Erlaß einer Anordnung der im § 64 Abs. 2 bezeichneten Art,
sofern damit eine Strafandrohung nach § 64 Abs. 3 verbunden werden soll,
7. über die Untersagung des Geschäftsbetriebs (§ 67),
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9 dP