Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

164 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
e) die Garnisonsverwaltung in Friedrichsort; f) die Garnisonskasse daselbst; 
8) die Garnisonsschule daselbst; h) das Bekleidungsamt in Kiel. 
Der Intendantur der Marine-Station der Nordsee in Wilhelmshaven 
unterstehen: a) die Stationskasse zu Wilhelmshaven; b) das Verpflegungsamt 
daselbst; c) die Garnisonsbauverwaltung daselbst; d) die Garnisonsverwaltung 
daselbst; e) die Garnisonsverwaltung zu Lehe mit der Garnisonskasse daselbst; 
f) die Garnisonsverwaltung zu Curhaven mit der Garnisonskasse daselbst; 
x) die Garnisonsverwaltung auf Helgoland; h) das Bekleidungsamt in 
ilhelmshaven. (Erlaß vom 18. Juni 1872, S. 361.) 
13. Die deutsche Seewarte in Hamburg. 
Durch Gesetz vom 9. Januar 1875 S. 11 ist unter dem Namen 
„Deutsche Seewarte“" in Hamburg eine Anstalt errichtet worden, welche die 
Aufgabe hat, die Kenntnis der Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese 
für die Schiffahrt von Interesse sind, sowie die Kenntnis der Witterungs- 
erscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und 
Erleichterung des Schiffahrtsverkehrs zu verwerten. (8 1.) 
Zur Vermittelung des Verkehrs mit den Schiffahrttreibenden, zur Be- 
obachtung der Witterungserscheinungen und zur Verbreitung von Warnungen 
vor dem vermuteten Eintritt von Stürmen sind an den geeigneten Küsten- 
plätzen die erforderlichen Dienststellen eingerichtet, welche der Seewarte unter- 
geordnet sind. (§ 2.) # Z 
Die Geschäfte der Seewarte werden unter der Leitung eines Direktors 
in zur Zeit 5 Abteilungen, denen die erforderlichen Hauptagenturen, meteoro- 
logischen Beobachtungsstationen, Sturmwarnungs= und Windsemaphorstation 
und Signalstellen unterstehen, verwaltet. (Verordnung vom 26. Dezember 1875 
S. 385 und vom 4. Februar 1875, S. 151.) 
14. Das Observatorium in Wilhelmshaven. 
15. Das Chronometer-Observatorium in Kiel. 
16. Die Fortifikationen. 
17. Die Rechtspflege in Kiel und in Wilhelmshaven. 
18. Die Seelsorge in Kiel, Friedrichsort, Wilhelmshaven 
und Cuxhaven. 
Bei jeder Station sind 2 Stations-(Ober-) Pfarrer und 2 Marine= oder 
1 Marine= und 1 Garnisonpfarrer. Außerdem ist bei jedem Geschwader ent- 
weder ein Geschwaderpfarrer oder ein Divisionspfarrer. 
19. Das Bildungswesen. 
Demselben steht der Inspekteur des Bildungswesens vor. Ihm unter- 
stehen: a) die Marineakademie, wo die Oberleutnants und Kapitänleutnants 
ihre höhere wissenschaftliche Bildung erhalten. b) die Marineschule, in der 
die Fähnriche zum Offizierseramen vorbereitet werden. c) die Deckoffizier- 
schule, in der die Maschinisten. Steuerleute und Feuermeister theoretisch vor- 
gebildet werden. d) die Schulschiffe, auf denen die Seekadetten und Schiffs- 
jungen ihre erste infanteristische Ausbildung erhalten. 
IV. Das Reichsjustiz-Amt in Berlin. 
(Gesetz vom 23. Dezember 1876. Elat, Ausgabe Sa.) 
Das Reichsjustizamt war anfänglich (1875) als vierte Abteilung des 
Reichskanzleramts errichtet. 1877 wurde es zur selbständigen obersten Justiz- 
Verwaltungsbehörde erhoben. Dem Ant steht ein Staatssekretär vor.
	        
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