VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 167
Die Reichsgerichtsschreiberei.
Die diesbezügliche Geschäftseinrichtung ist vom Reichskanzler bestimmt.
Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Leipzig.
Dieser besteht aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als Vorsitzender,
3 Mitgliedern des Reichsgerichts und 8 Mitgliedern der Anwaltskammer bei
dem Reichsgericht. Er entscheidet über die Berufung gegen die Unteile der
Ehrengerichte der Rechtsanwälte.
V. Das Reichsschatz-Amt in Berlin.
(Erlaß vom 14. Juli 1879, S. 196.)
Durch Kaiserlichen Erlaß vom 14. Juli 1879 S. 196 wurde be-
stimmt, daß die bis dahin mit dem Reichskanzleramt verbundene oberste
Finanzverwaltung des Reiches nun von einer besonderen dem Reichskanzler
unmittelbar unterstellten Zentralbehörde unter der Bezeichnung „Reichsschatz-
amt“ geführt wird.
Beim Reichsschatzamt besteht auch eine Hauptbuchhalterei und ein
Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau mit einer besonderen Zollauskunftstelle
für Private.
Dem Reichsschatzamt steht der Reichsschatzsekretär vor.
Zur Kompetenz dieses Amtes gehören:
1. das Etats-Kassen= und Rechnungswesen;
2. das Münz-, Papiergeld= und Schuldenwesen;
3. die Verwaltung des Reichsvermögens, soweit solche nicht anderen Be-
hörden zusteht;
4. das Zoll= und Steuerwesen.
Die Geschäfte ad. 1—3 werden von der 1. Abteilung, Zisser 4 in
der 2. Abteilung besorgt.
Ressort des Reichsschatz-Amtes:
1. Die Reichshauptkasse in Berlin.
Die Zentralkassengeschäfte des Reiches nimmt die Neichsbank wahr.
Eine besondere Abteilung dient als Zentralkassenstelle des Reiches und
fuhrt die Bezeichnung „Reichshauptkasse“.
2. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes in Berlin.
Diese führt der Reichskanzler. Die Rendantur des Kriegsschatzes ver-
waltet die Bestände der Einnahmen und Ausgaben desselben. Die Aussicht
über die Rendantur führt ein Kurator.
3. Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure
für die Kontrolle der Zölle und Verbrauchs-Steuern in
den Bundesstaaten.
Dieselben überwachen die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei
Erhebung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern; bei Aufstellung
der Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande und bei der Erhebung
der Spielkarten-Stempelabgabe, sowie in Bezug auf die Ausführung der
Süßstoffgesetze.