Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 171 
Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt (am Main), Frankfurt (an der Oder), 
Gumbinnen, Halle (an der Saale), Hamburg, Hannover, Karlsruhe (in 
Baden), Kiel, Königsberg (in Ostpreußen), Konstanz, Leipzig, Liegnitz, 
Magdeburg, Metz, Minden (in Westphalen), Münster (in Wenphalenz= 
Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam, Schwerin (in Mecklenburg), Stettin, 
Straßburg (im Elsaß), Trier; 
b) die Reichs-Druckerei. (Erlaß vom 29. Juli 1879, Zentralblatt S. 493 
und Gesetz vom 15. Mai 1879, § 8, 5, S. 139); 
Dieselbe besorgt hauptsächlich die Druckarbeiten zu unmittelbaren 
Zwecken des Reiches und der Bundesstaaten, ist aber ermächtigt, auch Arbeiten 
von Kommunalbehörden, Korporationen und unter Hepissen Voraussetzungen 
auch von Privatpersonen zu übernehmen. Bei der Reichsdruckerei besteht zur 
Unterstützung des Direktors in Kunst= und technischen Fragen eine Sach- 
verständigenkommission, deren Mitglieder vom Kaiser auf drei Jahre er- 
nannt werden; 
IP) die Post-Anstalten in den deutschen Schutzgebieten; 
d) „ deutschen Post-Anstalten im Auslande (Türkei, China, 
Marokko). 
XI. Die Reichsbank in Berlin. 
(Gesetz vom 14 März 1875, § 12, S. 177.) 
Dieselbe hat die Aufgabe: den Geldumlauf im Reiche zu regeln, die 
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfüg- 
daren Geldes zu sorgen. 6 
Die Leitung besorgt der Reichskanzler und unter diesem das Reichsbank- 
Direktorium. Z„ 
1. Das Reichsbank-Kuratorium. 
Das Aussichtsrecht des Reichs wird von einem Bankkuratorium 
ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 4 Mit- 
gliedern (wovon 1 der Kaiser und 3 der Bundesrat ernennt) bestehen. (8 25.) 
Die Hauptstellen werden von einem vom Kaiser ernannten Kommissarius 
beaufsichtigt. (§ 36.) Außerdem besteht bei jeder Hauptstelle ein aus An- 
teilseignern bestehender Bezirksausschuß. 
2. Das Reichsbank-Direktorium. 
Das Direktorium ist die verwaltende und 4udsührenoe sowie die Be- 
hörde, welche die Bank nach außen vertritt und besteht aus 1 Präsidenten, 
1 Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, die auf 
Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. (§ 27.) 
3. Der Zentralausschuß (Aufsichtsrat), 
besteht aus 15 Mitgliedern, ist andererseits die ständige Vertretung der 
Anteilseigner gegenüber der Verwaltung. (8 3-1.) 
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Bank 
üben 3 Deputierte dieses Ausschusses aus (§ 34) mit der Berechtigung, allen 
Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme anzuwohnen und die 
Bücher der Bank einzusehen. Geschäfte mit der Finanzverwaltung des Reichs 
oder der Bundesstaaten dürfen nur nach Kenntnisnahme und eventuell nur 
mit seiner Einwilligung erfolgen.
	        
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