VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 171
Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt (am Main), Frankfurt (an der Oder),
Gumbinnen, Halle (an der Saale), Hamburg, Hannover, Karlsruhe (in
Baden), Kiel, Königsberg (in Ostpreußen), Konstanz, Leipzig, Liegnitz,
Magdeburg, Metz, Minden (in Westphalen), Münster (in Wenphalenz=
Oldenburg, Oppeln, Posen, Potsdam, Schwerin (in Mecklenburg), Stettin,
Straßburg (im Elsaß), Trier;
b) die Reichs-Druckerei. (Erlaß vom 29. Juli 1879, Zentralblatt S. 493
und Gesetz vom 15. Mai 1879, § 8, 5, S. 139);
Dieselbe besorgt hauptsächlich die Druckarbeiten zu unmittelbaren
Zwecken des Reiches und der Bundesstaaten, ist aber ermächtigt, auch Arbeiten
von Kommunalbehörden, Korporationen und unter Hepissen Voraussetzungen
auch von Privatpersonen zu übernehmen. Bei der Reichsdruckerei besteht zur
Unterstützung des Direktors in Kunst= und technischen Fragen eine Sach-
verständigenkommission, deren Mitglieder vom Kaiser auf drei Jahre er-
nannt werden;
IP) die Post-Anstalten in den deutschen Schutzgebieten;
d) „ deutschen Post-Anstalten im Auslande (Türkei, China,
Marokko).
XI. Die Reichsbank in Berlin.
(Gesetz vom 14 März 1875, § 12, S. 177.)
Dieselbe hat die Aufgabe: den Geldumlauf im Reiche zu regeln, die
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfüg-
daren Geldes zu sorgen. 6
Die Leitung besorgt der Reichskanzler und unter diesem das Reichsbank-
Direktorium. Z„
1. Das Reichsbank-Kuratorium.
Das Aussichtsrecht des Reichs wird von einem Bankkuratorium
ausgeübt, welches aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 4 Mit-
gliedern (wovon 1 der Kaiser und 3 der Bundesrat ernennt) bestehen. (8 25.)
Die Hauptstellen werden von einem vom Kaiser ernannten Kommissarius
beaufsichtigt. (§ 36.) Außerdem besteht bei jeder Hauptstelle ein aus An-
teilseignern bestehender Bezirksausschuß.
2. Das Reichsbank-Direktorium.
Das Direktorium ist die verwaltende und 4udsührenoe sowie die Be-
hörde, welche die Bank nach außen vertritt und besteht aus 1 Präsidenten,
1 Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, die auf
Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. (§ 27.)
3. Der Zentralausschuß (Aufsichtsrat),
besteht aus 15 Mitgliedern, ist andererseits die ständige Vertretung der
Anteilseigner gegenüber der Verwaltung. (8 3-1.)
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Bank
üben 3 Deputierte dieses Ausschusses aus (§ 34) mit der Berechtigung, allen
Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme anzuwohnen und die
Bücher der Bank einzusehen. Geschäfte mit der Finanzverwaltung des Reichs
oder der Bundesstaaten dürfen nur nach Kenntnisnahme und eventuell nur
mit seiner Einwilligung erfolgen.