Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

172 Zweiter Teil: Die Organisation des Bundes. 
Er versammelt sich allmonatlich. Den Vorsitz führt der Präsident des 
Reichsbankdirektoriums. Dem Ausschuß sind die monatlichen Nachweise über 
den gesamten Geschäftsgang vorzulegen und die Ansicht des Direktoriums 
hierüber und über die etwa erforderlichen Maßregeln mitzuteilen. 
Auch ist er bei Festsetzung des Diskontsatzes, des Höchstbetrags der 
Lombardanlagen und des Effektenankaufs gutächtlich zu hören und es darf 
hiebei nur bis zu dem vom Ausschuß bewilligten Betrag gegangen werden. 
Ressorts der Reichsbank: 
1. die Reichshauptbank in Berlin; 
2. die Zweigniederlassungen, nämlich 
a) die Reichsbankhauptstellen in: 
Bremen, Breslau, Cöln, Danzig, Dortmund, Frankfurt a. M., 
Hamburg, Hannover, Kiel, Königsberg in Ostpreußen, Leipzig, 
Masdeburg, Mannheim, München, Posen, Stettin, Straßburg, 
tuttgart. 
Sei jeder Hauptstelle wird vom Reichskanzler aus dem Kreise 
der am un oder in unmittelbarer Nähe wohnenden Anteilseigner 
ein Ausschu (GBGezirisausschuß) ewählt. Diesen Ausschüssen 4 
die monatlichen Ges äftsübersichern vorzulegen. 2—3 aus ihrer 
Mitte von ihm gewählte Beigeordnete üben die Kontrolle aus. 
b) die Reichsbankstellen in: 
Aachen, Allenstein, Altona, Augsbury, Barmen (a. d. W.), 
Bielefeld, Bochum, Brandenburg (a. d. H.), Braunschweig, Brom- 
berg, Cassel, Chemnitz, Coblenz, Cöslin, Cottbus, Crefeld, Darm- 
stadt, Dresden, Düsseldorf, Duisburg, Elberfeld, Elbing Emden, 
Erfurt, Essen (a. d. R.), Flensburg, Frankfurt (a. d. O.), Frei- 
burg (i. Br.), Fulda, Gera, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, 
alle (a. d. S.), Hildesheim, serburg Karlsruhe (i. B.), 
ndsberg (a. d. Warte), Frnis, Lübeck, Mainz, Memel, Metz, 
Minden (i. W.), Mülhausen (i. Els.), Mülheim (a. d. R.), 
Münster (i. W.), Nordhausen, Nürnberg, Osnabrück, Plauen (i. V.), 
Schweidnitz, Siegen, Stolp (i. P.), Stralsund, Thorn, Tilsit, Ulm, 
Wiesbaden, Würzburg; 
Z) die Reichsbanknebenstellen; 
4) „ Reichsbank-Warendepots; 
e) „ Reichsbank-Kommanditen (noch keine errichtet). 
XII. Die Reichsschuldenkommission in Berlin. 
(Gesetz vom 19. Juni 1868, 8 12, S. 889.) 
Sie besteht aus: 
dem Porsizenden des Bundesratsausschusses für das Rechnungs- 
wesen, 
5 Mitgliedern dieses Ausschusses, 
6 „ des Reichstags, welche diese wählt und 
aus dem Chefpräsidenten des Rechnungshofs des deutschen Reichs. 
Für die Kontrolle der Banknoten der Reichsbank wird die Kommission 
durch ein vom Kaiser ernanntes Mitglied verstärkt. 
 
	        
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