Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 173 
Diese Kommission führt: 
1. die Aufficht über die Reichsschuldenverwaltung; 
2. die Kontrolle über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes; 
3. die Kontrolle über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds des 
Festungsbaufonds und des Reichstagsgebäude-Baufonds; 
4. die Kontrolle über die Fertigung, Einziehung und Vernichtung der 
Banknoten der Reichsbank. 
XIII. Das Reichsmilitärgericht in Berlin. 
Es besteht aus: 
1 Präfidenten (ein General oder Admiral mit dem Range eines kom- 
mandierenden Seal) 
2 Senaten mit je 1 Präsidenten und der erforderlichen Zahl von Räten 
und Offizieren und 
dem bayerischen (3. Senat) für ausschließlich bayerische Angelegenheiten. 
Dasselbe ist oberster Gerichtshof in Militärgerichtssachen. Es ist 
Revisions-Instanz bezüglich der Urteile der Dberkeicgegerichte und entscheidet 
über Rechtsbeschwerden und über Anträge auf Wiederaufnahme von Straf- 
verfahren. Endlich prüft es die oberkriegsgerichtlichen Urteile und die Aus- 
stellungen in kriegsgerichtlichen und standgerichtlichen Sachen. 
Die juristschen Mitglieder des Militärgerichts (mit Ausnahme der 
bayerischen) bilden den Disziplinarhof zum Urteil über Dienstvergehen 
der nicht bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten. Die Errichtung eines 
Disziplinarhofs für die bayerischen richterlichen Justizbeamten ist der bayerischen 
Landesgeset ebung vorbehalten. 
er Präsident leitet die Geschäfte, nimmt jedoch an der Rechtsprechung 
nicht teil. Er hat auch die Immediatberichte in den Gnadenangelegenheiten 
im Bereich der preußischen Heeresverwaltung, der Marine und der Schutz- 
truppen zu erstatten. 
Für das Reichsmilitärgericht gilt die Geschäftsordnung vom 30. Januar 
1902, Centralblatt S. 59, für den Disziplinarhof die vom 30. Januar 1902, 
Centralblatt S. 63. Siehe auch Regulativ betreffend die Dienstverhältnisse 
der Obersctretäre beim Reichsmilitärgericht vom 16. Januar 1901, Central-= 
att S. 15. 
Die Reichsmilitär-Anwaltschaft bearbeitet außer den Anklage- 
sachen auch die Kriminalstatistik für * und Marine. 
Disziplinargerichte für richterliche Militärjustizbeamte sind in 1. nstam 
für ein oder mehrere Armeekorps bezw. für die Marine gebildet. Die Dis- 
ziplinarkammern sind gebildet aus: 5 Oberkriegs= und Kriegsgerichts-Räten. 
XIV. Die Prisengerichte. 
Die Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der in einem Kriege ge- 
machten Prisen erfolgt durch besondere Behörden (Grisengericte) 
Der Sitz dieser Gerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren vor 
denselben, sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reichs oder der 
Bundesstaaten in Prisensachen mitzuwirken, werden je im einzelnen Fall 
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. (Gesetz vom 3. Mai 1884, S. 49.) 
(Ein solches Gericht wurde durch Verordnung vom 15. Februar 1889, 
S. 5, aus Anlaß der ostafrikanischen Blokade gebildet.) 
  
 
	        
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