Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VIII. Abschnitt: Die Organisation in den Reichslanden. 175 
In den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär 
die Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters 
in dem Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 17. März 1878 (Reichsgesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie 
hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende 
Amtshandlung selbst vorzunehmen. 
§ 5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in 
Abteilungen. An der Spitze der Abteilungen stehen Unterstaatssekretäre. 
Dem Staatssekretär kann die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 
Das Nähere über die Organisation des Ministeriums ist durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
§ 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räte des 
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, 
die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter, 
die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt. 
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be- 
stimmungen der 8§8§ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 
S. 279) Anwendung. 
Sämtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne 
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes 
vom 13. Dezember 1873. (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 479.) 
§ 7. Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche 
der Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß- 
Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung 
können durch den Statthalter Kommissare in den Bundes- 
rat abgeordnet werden, welche an dessen Beratungen über 
diese Angelegenheiten teilnehmen. 
§ 8. Die in den §§ 5. 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes 
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesrats gehen be- 
züglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es 
der Zustimmung des Bundesrats, welche in § 18 desselben Gesetzes, sowie 
in § 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und 
der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 
(Gesetzblatt für Elsaß= Lothringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr. 
§ 9. Es ist ein Staatsrat eingesetzt, welcher berufen ist zur 
Begutachtung: 
1. der Entwürfe zu Gesetzen, 
2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen 
Verordnungen, 
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen 
werden. 
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrat auch andere, 
insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden. 
§ 10. Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitze des Statthalters 
aus folgenden Mitgliedern: 
1. dem Staatssekretär, 
2. den Unterstaatssekretären,
	        
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