178 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt. Versagt der Landesausschuß
die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen. (§ 4.)
(Siehe auch Gesetz vom 7. Juli 1887, S. 377.) Auch kann der Kaiser bis zu
anderweitiger gesetzlicher Regelung unter Zustimmung des Bundesrates,
während der Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit
gesetzlicher Kraft erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung er-
lassene Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen-
tritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald die
Genehmigung versagt wird. (Gesetz vom 25. Juni 1873 § 8. S. 162.) Dem
Bundesrate ist eine Teilnahme an der Verwaltung nur nach Maßgabe
seiner Zuständigkeit für das ganze Reich eingeräumt.
Im Bundesrat besteht für Elsaß-Lothringen ein
besonderer Ausschuß.
3. Kapitel.
Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen
Statthalters.
Durch Verordnung vom 5. November 1894, S. 529, hat der
Kaiser auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 betreffend
die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (S. 165) die nach-
stehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staats-
oberhaupt vorbehalten sind, auf den jetzigen Statthalter: Fürsten
Hermann zu Hohenlohe-Langenburg übertragen:
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreistagen;
die Berufung säwie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks-
tage und der Kreistage;
die Fetstellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen der
czirke;
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten;
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An-
stalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung von
Steuerzuschlägen;
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl-
thütigleitsanstalten ;
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Ge—
nehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen
Reglements;
die Genehmigung der Gemeinderatsbeschlüsse, durch welche der aus
den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Teil des
Personal= und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;