Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

178 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt. Versagt der Landesausschuß 
die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen. (§ 4.) 
(Siehe auch Gesetz vom 7. Juli 1887, S. 377.) Auch kann der Kaiser bis zu 
anderweitiger gesetzlicher Regelung unter Zustimmung des Bundesrates, 
während der Reichstag nicht versammelt ist, Verordnungen mit 
gesetzlicher Kraft erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung er- 
lassene Verordnungen sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammen- 
tritt zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald die 
Genehmigung versagt wird. (Gesetz vom 25. Juni 1873 § 8. S. 162.) Dem 
Bundesrate ist eine Teilnahme an der Verwaltung nur nach Maßgabe 
seiner Zuständigkeit für das ganze Reich eingeräumt. 
Im Bundesrat besteht für Elsaß-Lothringen ein 
besonderer Ausschuß. 
  
3. Kapitel. 
Die landesherrlichen Befugnisse des Kaiserlichen 
Statthalters. 
Durch Verordnung vom 5. November 1894, S. 529, hat der 
Kaiser auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 betreffend 
die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (S. 165) die nach- 
stehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staats- 
oberhaupt vorbehalten sind, auf den jetzigen Statthalter: Fürsten 
Hermann zu Hohenlohe-Langenburg übertragen: 
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreistagen; 
die Berufung säwie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
tage und der Kreistage; 
die Fetstellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen der 
czirke; 
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten; 
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Erhebung von 
Steuerzuschlägen; 
die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl- 
thütigleitsanstalten ; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Ge— 
nehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen 
Reglements; 
die Genehmigung der Gemeinderatsbeschlüsse, durch welche der aus 
den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Teil des 
Personal= und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird;
	        
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