Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Befugnis zur Gewährung der Rehabilitation (vergleiche hiezu Erlaß 
vom 23. Juli 1879. S. 283, 28. September 1885, S. 273, 5. No- 
vember 15694, S. 529); · 
die Befugnis zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Gefällen, zur Nieder- 
schlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie die 
Befugnis zur Genehmigung nachträglicher Abänderung für den 
Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge; 
die Befugnis zur Bewilligung eines den Zeitraum von 4 Monaten 
übersteigenden Strofaufschos in den Fällen des § 488 der Straf- 
prozeßordnung. 
Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Bei- 
cordneten; 
die Ernennung der Gemeinderechner; 
die glenemung der Präsidenten der Vereine zu gegenseitiger Unter- 
tützung; 
die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die Aus- 
trocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem 
Interesse; 
die Genehmigung der von den katholischen Bischöfen des Landes vor- 
genommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Ge- 
nehmigung der Abberufung von solchen Aemtern; 
die Petigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer 
arrer; 
die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen 
Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche 
Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der 
weltlichen Inspektoren; 
die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Aemtern des israe- 
litischen Kultus. 
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befug- 
nisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten die Ent- 
schließungen des Kaisers einzuholen. 
Der Statthalter hat als solcher eine völlig selbständige Stellung 
und ist deshalb auch nicht etwa dem Reichskanzler subordiniert. (Siehe 
auch Gesetz vom 28. April 1886 S. 129 betr. Pension und Wartgeld des Statthalters.) 
4. Kapitel. 
Die Organisation in den Schutzgebieten. 
Dieselbe ist mehr militärischen Charakters und daher am Schluß des 
Abschnitts über das Militärwesen behandelt.
	        
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