IX. Abschnitt.
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
J. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten sind durch Gesetz vom
31. März 1873, S. 61, das durch Gesetz vom 16. Juni 1879,
S. 157, vom 21. April 1886, S. 80, vom 25. Mai 1887, S. 194, vom
22. Mai 1893, S. 171, E.-Gesetz zur Ziv.-Proz.-Ord. 1877, S. 246, § 13,
E.-Gesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch, Art. 43, 8 617 von 1896 geändert
bezw. ergänzt worden ist, in der Hauptsache wie folgt geregelt:
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Reichsbeamter im Sinne des Gesetzes ist jeder Beamte, welcher
entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung
den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. (Kais. Verord-
nung vom 29. Juni 1871, S. 303 und Gesetz vom 8. November 1867, S. 138.)
Die vom Kaiser selbst ernannten Reichsbeamten sind die sogenannten
unmittelbaren Reichsbeamten und führen den Titel „Kaiserlicher Reichs-
beamter“. (Reichs-Verfassung Art. 18 und Kaiserl. Erlaß vom 3. August 1871,
S. 318 und Berordnung vom 23. November 1874, S. 135.) Bezüglich der
Amtsbezeichnungen der Telegraphen-Direktoren und Telegraphen-Inspektoren
fiehe Erlaß vom 17 Juli 1876, S. 186.
Diejenigen Reichsbeamten, bei denen dies nicht der Fall ist, sind
die sogenannten mittelbaren Reichsbeamten.
Zu den Beamten letzterer Art gehören nach Art. 50 der Reichs-
Verfassung die bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphen
angestellten unteren Beamten und die für den lokalen und kochunchen Be-
trieb bestimmten, also bei den eigentlichen Betriebsstellen fungierenden
Beamten.
Auch diese Beamten erhalten ihre Besoldung aus Reichsfonds und
sind in Reichsverwaltungszweigen thätig.
Ferner zählen hierher die Militärbeamten derjenigen Bundesstaaten,
auf welche der Art. 64 der Reichs-Verfassung bezw. die Verträge und
Konventionen Anwendung finden. (Reichs-Verfassung Art. 64 und Reichs--Ver-
fassung Abschnitt XI.) Auf die Soldaten und auf die Beamten der Eisen-
bahnverwaltungen in den Bundesstaaten (vergl. Art 47 der Reichs-Verfassung)
sowie überhaupt auf die Landesbehörden, welche die Gesetze u. s. w. des
Reichs im Verwaltungsweg zur Ausführung zu bringen haben.
Die Reichsbeamten sind in dem jährlich erscheinenden Handbuch für
das Reich verzeichnet.
8§ 2. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten
dieselben als auf Lebenszeit angestellt. (Vergl. 88 35, 41 und 10 des Kon-
sulat-Gesetzes und Gesetz vom 3. Juli 1869, S. 292 betr. Unabhängigkeit der Be-
fähigung zu öffentlichen Aemtern von religiösen Bekenntnissen.)