184 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
Proz.-Ord., § 189 der Militär-Straf-Gerichtsordnung. Sodann: §§ 402 und 408
der Ziv.-Proz-Ord., §§ 72 und 76 der Straf-Proz.-Ord., 58 208 und 212 der
Militär-Straf-Gerichtsordnung.
§ 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amt-
lichen Handlungen verantwortlich. Hierüber entscheiden die ordentlichen
Zivil= und Strafgerichte. (Vergl. hiezu 8 330 des Straf-Gesetzb. und ff. 88 249,
252, 839 und 852 des B. G.-B., sowie §§ 89 und 31 des B. G.-B., Gesetz vom
28. Oktober 1871, § 6—15, S. 347, 26. Oktober 1899, § 39, S. 557 u. E.-Ges.
z. B. G.-B., Art. 77 —81, endlich § 134 des R.-B.-Ges.)
§ 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und
deren Stellvertretung sind durch den Kaiser erlassen. (Berordnung vom 2. No-
vember 1874, S. 129, 23. April 1879, S. 134, 17. August 1894, S. 518 und
vom 9. August 1896, S. 691 sowie Gesetz vom 17. März 1878, S. 7.)
In Krankheitsfällen, sowie in Pchen Abwesenheitsfällen, zu denen
die Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichs-Verfassung Art. 21), findet
ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der
Reichsasfe ur Last.
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von
seinem Amte entfernt hält, oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn
ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit
der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig.
Beamte bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs
#ee Verfalung. Art. 21). Ebensowenig bei Erfüllung der gesetzlichen
Hcht als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener, Schöffe, Militärdienst,
Krankheit. "
§15.DievomKaiserangestelltenBeamtendürfenTitel,Ehren-
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten
oder Regierungen (inkl. der Regierungen oder Regenten der Bundes-
staaten) nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen, die anderen nicht.
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein
Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichs-
behörde (s. Straf-Gesetzbuch § 331). Die landesgesetzlichen Vorschriften über
die zur Annahme von Ehrenzeichen und Titeln erforderliche landesherrliche
Genehmigung sind durch diesen Paragraphen nicht berührt.
§ 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der
obersten Neichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit
welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder
ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt eines
Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aussichtsrat einer
jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht
erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re-
muneration verbunden ist. (Vergl. § 331 des Straf-Gesetzb., § 13 des Pol.=
Ges., § 1 des Unf.-Ges. und § 72 des Ges. vom 12. Mai 1901, S. 139, Gesetz
vom 5. Juli 1901, § 198, S. 581.)
Berufung in die Vertretung der Korporationen, die Landtage oder
den Reichstag durch Wahl der Bürger ist nicht ein Nebenamt.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. (Siehe auch § 13 des Pat.
Ges. und § 91 des Unf.-Ges.)