Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

184 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Proz.-Ord., § 189 der Militär-Straf-Gerichtsordnung. Sodann: §§ 402 und 408 
der Ziv.-Proz-Ord., §§ 72 und 76 der Straf-Proz.-Ord., 58 208 und 212 der 
Militär-Straf-Gerichtsordnung. 
§ 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amt- 
lichen Handlungen verantwortlich. Hierüber entscheiden die ordentlichen 
Zivil= und Strafgerichte. (Vergl. hiezu 8 330 des Straf-Gesetzb. und ff. 88 249, 
252, 839 und 852 des B. G.-B., sowie §§ 89 und 31 des B. G.-B., Gesetz vom 
28. Oktober 1871, § 6—15, S. 347, 26. Oktober 1899, § 39, S. 557 u. E.-Ges. 
z. B. G.-B., Art. 77 —81, endlich § 134 des R.-B.-Ges.) 
§ 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und 
deren Stellvertretung sind durch den Kaiser erlassen. (Berordnung vom 2. No- 
vember 1874, S. 129, 23. April 1879, S. 134, 17. August 1894, S. 518 und 
vom 9. August 1896, S. 691 sowie Gesetz vom 17. März 1878, S. 7.) 
In Krankheitsfällen, sowie in Pchen Abwesenheitsfällen, zu denen 
die Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichs-Verfassung Art. 21), findet 
ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der 
Reichsasfe ur Last. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von 
seinem Amte entfernt hält, oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn 
ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit 
der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig. 
Beamte bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs 
#ee Verfalung. Art. 21). Ebensowenig bei Erfüllung der gesetzlichen 
Hcht als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener, Schöffe, Militärdienst, 
Krankheit. " 
§15.DievomKaiserangestelltenBeamtendürfenTitel,Ehren- 
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten 
oder Regierungen (inkl. der Regierungen oder Regenten der Bundes- 
staaten) nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen, die anderen nicht. 
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein 
Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde (s. Straf-Gesetzbuch § 331). Die landesgesetzlichen Vorschriften über 
die zur Annahme von Ehrenzeichen und Titeln erforderliche landesherrliche 
Genehmigung sind durch diesen Paragraphen nicht berührt. 
§ 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der 
obersten Neichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit 
welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder 
ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt eines 
Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs= oder Aussichtsrat einer 
jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht 
erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re- 
muneration verbunden ist. (Vergl. § 331 des Straf-Gesetzb., § 13 des Pol.= 
Ges., § 1 des Unf.-Ges. und § 72 des Ges. vom 12. Mai 1901, S. 139, Gesetz 
vom 5. Juli 1901, § 198, S. 581.) 
Berufung in die Vertretung der Korporationen, die Landtage oder 
den Reichstag durch Wahl der Bürger ist nicht ein Nebenamt. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. (Siehe auch § 13 des Pat. 
Ges. und § 91 des Unf.-Ges.)
	        
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