IX. Abschnitt: Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 187
gütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn es
das dienstliche Bedürfnis ersordert.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn
die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder
die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten besonders
ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt. (§ 8 der G.-Ordnung
und § 43 des Gesetzes vom 6. Juni 1870, S. 360 und § 32 und 38 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1898, S. 1297, Verordnung vom 25. Juni 1901, S. 241.)
Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.
§ 24. Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von
ihm verwaltete Amt in Folge einer Umbildung der Reichsbehörden aufhört.
Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche
Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des ge-
setzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden:
der Reichskanzler, die Staatssekretäre des Reichsamts des Innern,
des Reichs schatzamts. des Reichsjustizamts, des Reichspostamts
sowie des Reichsmarineamts, der Staatssekretär im Auswärtigen
Amte und in den einzelnen Abteilungen desselben, sowie im
Auswärtigen Amte und in den Ministerien, die vortragenden
Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amte, dic
Militär= und die Marine-Intendanten, die diplomatischen Agenten
einschließlich der Konsuln. (Vergl. auch Gesetz vom 27. Juni 1873,
§ 2, S. 164, 4. Juli 1879, §§ 1, 3, 5, 6, S. 166, Verordnung vom
9. August 1896, § 11, S. 691, G.-Verf.-Ges. § 150, Milit.-Straf-Ger.=
Ord. § 107, sowie vom 1. Dezember 1898, S. 1297.)
§ 26. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 450 Mark
ebensoviel als das Gehalt, bei höheren Gehältern 3 Vierteile des Gehalts,
jedoch nicht weniger als 450 Mark.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden über-
schießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet.
Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 9000 Mark nicht übersteigen.
§ 27. Die Zahlung des Wartegeldes ersolgt im voraus in dersel-
ben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden
hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes
beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt,
in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Ver-
setzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Warte-
geldes bekannt gemacht worden ist.
§ 28. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind
bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen
Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben
Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach § 23 ein Reichsbeamter
die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß.
§ 29. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:
1. wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen
wieder angestellt wird,
2) wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert,