IX. Abschnitt: Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 189
§ 36. Ist die Dienstunfähigkeit (§ 34) die Folge einer Krankheit,
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Aus-
übung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver-
schuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei
kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
§ 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung
angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe
dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufge-
führte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle
nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis
auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.
§ 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über-
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche aus-
drücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach
vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch
auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und
die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet
bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.
§ 39. Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter
vor Vollendung des 10. Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den
Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch
Beschluß des Bundesrates eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder
lebenslänglich bewilligt werden (siehe auch Gesetz vom 20. April 1881, S. 85
und § 48 des Gesetzes vom 18. August 1896, S. 619, vom 17. Juli 1887, S. 237,
vom 17. Mai 1897, S. 455, sowie vom 26. Juli 1897, S. 613).
Für die Angehörigen der Reichspostverwaltung ist durch Koaiserlichen
Erlaß vom 29. Juli 1872, S. 373 die Kaiser-Wilhelm-Stiftung errichtet
worden. (Vergl. hiezu Gesetz vom 4. März 1876, S. 122 und Gesetz vom
17. Juni 1878, S. 127 und Art. 26 des Gesetzes vom 22. Mai 1893, S. 183.)
Bezüglich der Pensionierung und Versorgung der Militärbeamten
siehe Gesetz vom 27. Juni 1871, S. 275 und vom 24. März 1887. S. 149.
Bezüglich der Pensionierung und Versorgung der Personen des
Soldatenstandes siehe Gesetz vom 13. Mai 1895, S. 261.
Anspruch auf Umzugskosten.
§ 40. Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind
demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von
ihm gewählten Wohnorte zu gewähren. (Verordnung vom 25. Juni 1901,
S. 241. Kons.-Ges. § 8, Gesetz vom 1. April 1888, S. 131 und vom 9. August
1896, S. 691, vom 23. Mai 1901, S. 189 sowie vom 24. Mai 1881, S. 101
und oben § 18.)
Nachweis der Dienstunfähigkeit.
§ 41. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand
nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, ½½
und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½
des in den §8§ 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 1⅝ dieses Einkommens hinaus findet eine
Steigerung nicht statt.