Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IX. Abschnitt: Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 189 
§ 36. Ist die Dienstunfähigkeit (§ 34) die Folge einer Krankheit, 
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Aus- 
übung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver- 
schuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei 
kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
§ 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung 
angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe 
dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufge- 
führte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle 
nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis 
auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden. 
§ 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über- 
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche aus- 
drücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach 
vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch 
auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und 
die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet 
bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde. 
§ 39. Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter 
vor Vollendung des 10. Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den 
Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch 
Beschluß des Bundesrates eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder 
lebenslänglich bewilligt werden (siehe auch Gesetz vom 20. April 1881, S. 85 
und § 48 des Gesetzes vom 18. August 1896, S. 619, vom 17. Juli 1887, S. 237, 
vom 17. Mai 1897, S. 455, sowie vom 26. Juli 1897, S. 613). 
Für die Angehörigen der Reichspostverwaltung ist durch Koaiserlichen 
Erlaß vom 29. Juli 1872, S. 373 die Kaiser-Wilhelm-Stiftung errichtet 
worden. (Vergl. hiezu Gesetz vom 4. März 1876, S. 122 und Gesetz vom 
17. Juni 1878, S. 127 und Art. 26 des Gesetzes vom 22. Mai 1893, S. 183.) 
Bezüglich der Pensionierung und Versorgung der Militärbeamten 
siehe Gesetz vom 27. Juni 1871, S. 275 und vom 24. März 1887. S. 149. 
Bezüglich der Pensionierung und Versorgung der Personen des 
Soldatenstandes siehe Gesetz vom 13. Mai 1895, S. 261. 
Anspruch auf Umzugskosten. 
§ 40. Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe- 
stand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind 
demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von 
ihm gewählten Wohnorte zu gewähren. (Verordnung vom 25. Juni 1901, 
S. 241. Kons.-Ges. § 8, Gesetz vom 1. April 1888, S. 131 und vom 9. August 
1896, S. 691, vom 23. Mai 1901, S. 189 sowie vom 24. Mai 1881, S. 101 
und oben § 18.) 
Nachweis der Dienstunfähigkeit. 
§ 41. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand 
nach vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, ½½ 
und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½ 
des in den §8§ 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. 
Ueber den Betrag von 1⅝ dieses Einkommens hinaus findet eine 
Steigerung nicht statt.
	        
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