190 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
In dem in § 36 erwähnten Falle beträgt die Pension ½/6%, im
Falle des § 39 höchstens ½½ des vorbezeichneten Diensteinkommens.
(Gesetz vom 21. April 1886, S. 80.)
* 45. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Ver-
pflichtung für den Reichsdienst an gerechnet. Kann jedoch ein Beamter
nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritt in den Reichsdienst
stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem letzten Zeitpunkte an gerechnet.
§ 48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des 21. Lebensjahres
fällt, bleibt außer Berechnung. (Gesetz vom 21. April 1886, S. 80.)
§ 53. Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung
in den Ruhestand nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der dem-
selben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach
pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten
ferner zu erfüllen.
Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung
der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten
sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand
entscheidenden Behörde ab.
§ 54. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte
dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzu-
geben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch
die oberste Reichsbehörde. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche
Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Ver-
setzung in den Ruhestand erforderlich.
§ 55. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein früherer
Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches
auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über
seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden
Pension (§ 45) bekannt gemacht worden ist.
§ 56. Die Pensionen werden monatlich im voraus bezahlt.
8§ 60. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewähr-
ung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §#§ 57 bis 59
tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche
Beränderung noch sich ziehende Ereignis folgt (s. Gesetz vom 15. März 1886,
. 53, § 2, B3. 6).
Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im
Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung findet
die im Schlußsatze des § 30 enthaltene Vorschrift Anwendung. Ueber
die Mitglieder des Reichsgerichts s. § 189 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand.
§ 60 a. Sucht ein Beamter, welcher das 65. Lebensjahr vollendet
hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach An-
hörung des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 53 ff.
in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pen-
sionierung selbst beantragt hätte.
§ 61. Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder
sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un-
fähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden.