192 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
ugleich festzusetzen, daß dem Beschuldigten ein Teil des gesetzlichen
nsiensbethogs auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.
Ueber das Disziplinar-Verfahren enthalten die §§ 80—133 die
näheren Vorschriften. (Vergl. hiezu Gesetz vom 1. Dezember 1898, S. 1297.)
Verabfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche.
§ 134. Die Feststellung der Defelte am öffentlichen und Privat-
vermögen, welche bei Reichskassen oder anderen Verwaltungskassen ent-
deckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren
Geschäftskreise die unmittelbare Aussicht über die Kasse oder andere Ver-
waltung gehört.
§ 149. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten
aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung,
Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichs-
beamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen findet
in der Regel der Rechtsweg statt. —
Die Reichsbeamten genießen in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes
einen besonderen strafrechtlichen Schutz nach 88 110, 113, 114 und 116
des Straf-Gesetzbuches.
Außer vorstehenden Gesetzen sind die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten auch noch in mehreren anderen Gesetzen geregelt: so namentlich
in Reichs-Verfassung Art. 18, 21, 50, 53, 56; Ziv.-Proz.-Ord. 8§ 378,
380, 390, 409, 790, 850, 904, 905, 912.
Im Uebrigen wird hier noch verwiesen auf:
Verordnung vom 27. Dezember 1899, S. 730 und vom 14. Mai 1901,
S. 173 betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus-
führung des Gesetzes vom 31. März 1873;
Gesetz vom 20. Februar 1898, S. 29 betreffend die Aufhebung der
Kautionspflicht, der Reichsbeamten mit Ausnahme der Reichsbank-=
beamten (Verordnung vom 23. Dezember 1875. S. 380):
Gesetz vom 30. Juni 1873, S. 166 und vom 3. Februar 1874, S. 13
betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offi=
ziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie
an die Reichsbeamten;
Verordnung vom 30. Juni 1873. S. 169 betreffend die Klassifikation der
Reichsbeamten und vom 12. August 1901, S. 283 betreffend solche
der Militärbeamten des Heeres und der Marine;
Gesetz vom 5. März 1888, S. 65 betreffend den Erlaß der Witwen= und
Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, des
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine;
Gesetz vom 18. Juni 1901, S. 211 betreffend Unfallversicherung für Be-
amte und für Personen des Soldatenstandes;
Gesetz vom 20. Juni 1872, S. 210. Erlaß vom 29. August 1872, S. 373
und Gesetz vom 4. März 1876, S. 122 betreffend die Koaiser-
Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Reichspostverwaltung.
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